-
Offene Forderungen:Der Vermieter darf die Kaution einbehalten, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen.
-
Zweckbindung:Die Kaution darf nur für Ansprüche verwendet werden, die tatsächlich aus dem Mietverhältnis entstanden sind.
-
Mögliche Gründe für den Einbehalt:Nachzahlungen aus offenen Betriebskostenabrechnungen
-
Fristen für den Einbehalt:Für die Prüfung von Ansprüchen: in der Regel bis zu 6 Monate
-
Teilweise Einbehaltung:Der Vermieter darf oft nur einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, nicht zwangsläufig den gesamten Betrag.
-
Begründungspflicht:Der Vermieter muss den Einbehalt der Kaution begründen und dem Mieter eine Abrechnung vorlegen.
-
Sonderfall Nebenkosten:Für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen darf der Vermieter einen angemessenen Teil einbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.
Rechtsanwalt Jamal Hajjo, LL.M. prüft Ihren Fall – kostenfrei, unverbindlich und mit Antwort innerhalb von 24 Stunden.








