Zum Inhalt springen
VON RUEDEN Rechtsanwälte

Immobilienrecht

In welchen Fällen darf der Vermieter Teile der Kaution einbehalten?

Der Vermieter hat das Recht, die Mietkaution einzubehalten. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Fälle, in denen dies zulässig ist.

  • Kostenfreie Ersteinschätzung
  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Keine Kosten ohne Beauftragung

Der Vermieter darf die Mietkaution in folgenden Fällen ganz oder teilweise einbehalten:

  • Ausstehende Mietzahlungen: Wenn der Mieter mit Mietzahlungen im Rückstand ist, kann der Vermieter diese aus der Kaution begleichen.

  • Offene Nebenkostennachzahlungen: Für noch nicht beglichene Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten.

  • Zu erwartende Nebenkostennachzahlungen: Wenn die jährliche Betriebskostenabrechnung noch aussteht, kann der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachzahlungen einbehalten.

  • Schäden an der Wohnung: Für Reparaturen von Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Mieter verursacht wurden, darf der Vermieter die Kaution verwenden.

  • Nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen: Wenn der Mieter vertraglich zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war, diese aber nicht durchgeführt hat, kann der Vermieter die Kosten dafür von der Kaution abziehen.

  • Kosten für die Beseitigung baulicher Veränderungen: Falls der Mieter unerlaubte bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die rückgängig gemacht werden müssen.

  • Ersatz für fehlende oder beschädigte Inventargegenstände: Wenn zur Mietsache gehörende Gegenstände fehlen oder beschädigt sind.

Wichtig ist, dass der Vermieter nur für berechtigte und nachweisbare Forderungen aus dem Mietverhältnis die Kaution einbehalten darf. Er muss dem Mieter eine detaillierte Abrechnung vorlegen und darf die Kaution nicht für andere Zwecke verwenden. Zudem hat der Vermieter in der Regel eine Prüfungsfrist von 3-6 Monaten, in der er die Ansprüche prüfen und geltend machen kann.

Mietrechtliche Ersteinschätzung

Rechtsanwalt Jamal Hajjo, LL.M. prüft Ihren Fall – kostenfrei, unverbindlich und mit Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Fall prüfen lassen →

Mietrechtliche Ersteinschätzung

Worum geht es in Ihrem Mietverhältnis?

Schritt 1 von 133 Min.
Einordnung

Welche Seite betrifft Ihre Anfrage?*

Wählen Sie die Seite, der Sie selbst oder die von Ihnen vertretene Person angehören.

Stellung

In welcher Stellung stellen Sie die Anfrage?*

Mietart

Um welche Mietart geht es?*

Wohnraum, Gewerbe und Stellplätze folgen unterschiedlichen Regeln.

Thema

Welches Thema betrifft Ihren Fall?*

Wählen Sie einen Schwerpunkt – weitere Themen können Sie in der Schilderung ergänzen.

Ziel

Worum geht es Ihnen vor allem?*

Frist

Läuft aktuell eine Frist?*

Diese Angabe hilft uns, zeitkritische Fälle sofort zu erkennen. Bei einer Frist unter 5 Tagen rufen Sie uns bitte direkt an: 030 / 200 590 770.

Stand

Wie weit ist die Angelegenheit?*

Rechtsschutz

Sind Sie rechtsschutzversichert?*

Falls ja, erleichtert das die Kostendeckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Versicherung
Vollmacht

Möchten Sie uns bereits jetzt bevollmächtigen?*

Mit einer Vollmacht können wir sofort die Deckungsanfrage stellen und für Sie tätig werden. Wichtig: Ohne Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung unternehmen wir keine kostenauslösenden Schritte.

Kosten

So setzen sich die Kosten zusammen

Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Streitwert Ihres Falls ab (z. B. bei Kündigung: Jahreskaltmiete). Vor jedem kostenauslösenden Schritt erhalten Sie von uns eine konkrete Kosteneinschätzung – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Zustimmung.

Sachverhalt
Kontakt
✓ Kostenfrei & unverbindlich✓ Antwort in der Regel innerhalb eines Werktags✓ Keine kostenauslösenden Schritte ohne Deckungszusage
Jamal Hajjo, LL.M.Rechtsanwalt · Immobilienrecht · Mietrecht · WEG-Recht · liest jede Anfrage persönlich030 / 200 590 770
Bekannt aus
ARDZDFFOCUSCNNSPIEGEL ONLINEHandelsblattWirtschaftsWocheTagesspiegelBloomberg