- Leasingnehmer können Schadensersatz grundsätzlich nur gegen den Fahrzeughersteller geltend machen, nicht gegen die Leasinggesellschaft.
- Entscheidend ist, ob das Fahrzeug nach Ende der Laufzeit übernommen oder zurückgegeben wurde.
- Bei Übernahme wird der Schaden regelmäßig wie beim Kauf nach dem gezahlten Gesamtpreis bemessen.
- Beim reinen Kilometerleasing mit Rückgabe ist umstritten, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist.
- Für die Verjährung kommt es auf die Kenntnis von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs an, nicht auf den Beginn des Abgasskandals.
Die typische Ausgangslage
Ein Dieselfahrzeug wird über drei oder vier Jahre geleast, die Raten laufen zuverlässig ab, am Ende geht das Auto zurück an die Leasinggesellschaft – oder der Leasingnehmer übernimmt es zum vereinbarten Restwert. Jahre später kommt heraus, dass im Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, etwa weil das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf angeordnet hat. Für Leasingnehmer stellt sich dann die Frage, ob sie überhaupt etwas verlangen können, obwohl sie das Fahrzeug nie gekauft haben.
Die Antwort fällt nicht einheitlich aus. Sie hängt davon ab, wie der Vertrag ausgestaltet war, was am Ende der Laufzeit mit dem Fahrzeug passiert ist und welche Zahlungen konkret geleistet wurden. Wir ordnen die Konstellationen ein, wie sie Gerichte derzeit behandeln – Stand Oktober 2026.
Gegen wen sich Ansprüche richten
Beim Leasing gibt es keinen Kaufvertrag zwischen Nutzer und Händler. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, also Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, stehen deshalb der Leasinggesellschaft zu, nicht dem Leasingnehmer. Gegen die Leasinggesellschaft selbst lässt sich in der Regel nichts herleiten, weil sie an der Manipulation nicht beteiligt war und das Fahrzeug nur finanziert hat.
In Betracht kommen daher Ansprüche gegen den Hersteller aus dem Deliktsrecht. Das sind zum einen die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, die eine bewusste Täuschung voraussetzt, zum anderen die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den europäischen Zulassungsvorschriften. Für diesen zweiten Weg genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einfache Fahrlässigkeit; ersetzt wird dann der sogenannte Differenzschaden, also der Betrag, um den zu viel gezahlt wurde. Diese Ansprüche stehen dem zu, dessen Vermögen durch die Täuschung belastet wurde.
Fahrzeug nach dem Leasing übernommen
Wer das Fahrzeug am Ende der Laufzeit gekauft hat, steht einem Käufer weitgehend gleich. Es liegt ein eigener Erwerb vor, und die Gerichte bemessen den Schaden regelmäßig anhand dessen, was insgesamt für das Fahrzeug aufgewendet wurde – Leasingsonderzahlung, Raten und Restwertzahlung. Ob stattdessen allein auf den bei Übernahme gezahlten Kaufpreis abzustellen ist, wird unterschiedlich beurteilt und hängt an der Vertragsgestaltung.
In dieser Konstellation kommt auch der Differenzschaden in Betracht, den der Bundesgerichtshof der Höhe nach in einem Rahmen zwischen fünf und fünfzehn Prozent des Kaufpreises verortet hat. Das Gericht schätzt den Betrag innerhalb dieses Rahmens. Nutzungsvorteile und ein etwaiger Veräußerungserlös werden angerechnet, soweit sie den Differenzschaden übersteigen.
Fahrzeug zurückgegeben
Schwieriger ist der Fall des reinen Kilometerleasings mit Rückgabe des Fahrzeugs. Hier wird eingewendet, der Leasingnehmer habe nur die Nutzung bezahlt und diese auch vollständig erhalten; ein Vermögensschaden sei deshalb nicht entstanden. Dem wird entgegengehalten, dass die Leasingraten auf einem überhöhten Fahrzeugwert aufbauen und der Nutzer damit mehr gezahlt hat, als er bei Kenntnis der Manipulation gezahlt hätte.
Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht einheitlich. Erfolgversprechend sind solche Verfahren vor allem dann, wenn sich darlegen lässt, dass die Kalkulation der Raten auf einem Fahrzeugwert beruhte, der ohne die unzulässige Abschalteinrichtung niedriger ausgefallen wäre. Erforderlich ist dafür in der Regel eine Auswertung des Leasingvertrags einschließlich der Restwertvereinbarung. Pauschale Behauptungen genügen den Gerichten nicht.
Was Sie an Unterlagen benötigen
Für eine Einschätzung sind der vollständige Leasingvertrag mit allen Anlagen, Nachweise über Sonderzahlung und Raten, das Übergabe- und das Rückgabeprotokoll sowie die Fahrzeugpapiere mit Fahrgestellnummer und Emissionsschlüsselnummer maßgeblich. Hinzu kommen Schreiben des Herstellers oder des Kraftfahrt-Bundesamts zu Rückrufen und Softwareupdates sowie der Kilometerstand bei Übernahme beziehungsweise Rückgabe. Wurde das Fahrzeug übernommen und später verkauft, gehört der Kaufvertrag über den Weiterverkauf dazu.
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Fristen: Worauf es bei der Verjährung ankommt
Für die deliktischen Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder sie grob fahrlässig nicht kannte. Entscheidend ist dabei nicht, wann der Abgasskandal allgemein bekannt wurde, sondern wann erkennbar war, dass das eigene Fahrzeug betroffen ist – häufig durch ein Rückrufschreiben oder die Aufforderung zum Softwareupdate.
Ist Verjährung eingetreten, kommt bei vorsätzlicher Schädigung ausnahmsweise der sogenannte Restschadensersatz nach § 852 BGB in Betracht. Dieser Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung, ist aber auf das beschränkt, was der Hersteller tatsächlich erlangt hat, und setzt den Nachweis vorsätzlichen Handelns voraus. Für den Differenzschaden aus fahrlässiger Haftung greift diese Verlängerung nicht.
Solange der Leasingvertrag noch läuft, sollten Raten nicht eigenmächtig gekürzt oder eingestellt werden. Die Leasinggesellschaft hat die Manipulation nicht verursacht; ein Zahlungsverzug kann zur Kündigung des Vertrags und zu Schadensersatzforderungen führen.
Was das praktisch bedeutet
Leasingnehmer sind im Abgasskandal nicht automatisch außen vor, ihre Position unterscheidet sich aber deutlich von der eines Käufers. Wer das Fahrzeug übernommen hat, kann sich auf die gefestigten Grundsätze zum Differenzschaden stützen. Wer zurückgegeben hat, muss mit einer offenen Rechtslage und höherem Darlegungsaufwand rechnen. In beiden Fällen lohnt der Blick auf die Verjährung, weil sie über die Durchsetzbarkeit häufiger entscheidet als die Frage, ob eine Abschalteinrichtung verbaut war.
Ob und mit welchem Ergebnis sich ein Vorgehen anbietet, lässt sich nur anhand der konkreten Unterlagen beurteilen. Für eine erste Einordnung erreichen Sie uns unter 030 / 200 590 770.
Kann ich gegen die Leasingbank vorgehen?
In der Regel nicht. Kaufrechtliche Ansprüche wegen des Fahrzeugmangels stehen der Leasinggesellschaft als Käuferin zu. Ansprüche des Leasingnehmers richten sich gegen den Hersteller und stützen sich auf das Deliktsrecht.
Spielt es eine Rolle, dass das Softwareupdate aufgespielt wurde?
Ein durchgeführtes Update lässt den Schaden nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres entfallen, weil es auf den Zustand beim Vertragsschluss ankommt. Zudem wird diskutiert, ob durch das Update neue unzulässige Funktionen hinzukommen, etwa ein zu eng ausgelegtes Thermofenster.
Habe ich noch Ansprüche, wenn der Leasingvertrag lange beendet ist?
Das hängt von der Verjährung ab. Maßgeblich ist, wann Sie von der Betroffenheit Ihres Fahrzeugs erfahren haben. Bei vorsätzlicher Schädigung kann ausnahmsweise die zehnjährige Frist des Restschadensersatzes greifen.
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