- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet Arbeitnehmer nur, wenn es schriftlich vereinbart ist und der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zusagt.
- Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen – dazu gehören auch Boni, Provisionen und Sachbezüge.
- Fehlt die Zusage einer Entschädigung vollständig, ist das Verbot nichtig; ist sie zu niedrig, darf der Arbeitnehmer wählen, ob er sich daran hält.
- Länger als zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses darf ein Wettbewerbsverbot nicht laufen.
- Verzichtet der Arbeitgeber auf das Verbot, entfällt die Zahlungspflicht erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung.
Im Arbeitsvertrag steht ein Absatz, der bei der Unterschrift niemanden gestört hat: Für zwei Jahre nach dem Ausscheiden darf nicht für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet werden. Relevant wird die Klausel erst, wenn die Kündigung ausgesprochen ist und ein Angebot aus derselben Branche auf dem Tisch liegt. Dann entscheidet der genaue Wortlaut darüber, ob der Wechsel möglich ist – und ob für die Zeit der Zurückhaltung Geld fließt.
Wann ein Wettbewerbsverbot überhaupt bindet
Für Arbeitnehmer gelten über das Gewerberecht die Regeln des Handelsgesetzbuchs zum Wettbewerbsverbot von Handlungsgehilfen (§§ 74 ff. HGB). Danach muss die Vereinbarung schriftlich geschlossen werden; eine E-Mail oder eine mündliche Absprache genügt nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer außerdem eine von ihm unterzeichnete Urkunde mit den Bestimmungen aushändigen. In der Praxis wird dieses Erfordernis erfüllt, indem die Klausel Teil des unterschriebenen Arbeitsvertrags ist, von dem der Arbeitnehmer eine Ausfertigung erhält.
Zweite Voraussetzung ist die Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, für die gesamte Dauer des Verbots eine Zahlung zu leisten. Fehlt diese Zusage, ist das Wettbewerbsverbot nichtig. Der Arbeitnehmer muss sich dann nicht daran halten, kann aber auch kein Geld verlangen. Eine salvatorische Klausel – also der pauschale Satz, unwirksame Regelungen sollten durch angemessene ersetzt werden – heilt diesen Mangel nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.
Wie hoch die Karenzentschädigung ausfallen muss
Die Entschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen. Maßgeblich ist nicht nur das Grundgehalt. Einzurechnen sind grundsätzlich alle Vergütungsbestandteile mit Gegenleistungscharakter, also etwa Provisionen, Zielboni, Zuschläge und der Wert eines privat nutzbaren Dienstwagens. Bei schwankenden Bezügen wird ein Durchschnitt der letzten Jahre gebildet.
Wer eine Klausel prüft, sollte deshalb zuerst auf die Bemessungsgrundlage achten. Formulierungen, die nur auf das „Grundgehalt" oder das „Fixum" abstellen, führen häufig zu einer Entschädigung unterhalb der gesetzlichen Hälfte. Ein solches Verbot ist nicht nichtig, aber unverbindlich: Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er das Verbot beachtet und dann die zugesagte – wenn auch zu niedrige – Entschädigung verlangt, oder ob er sich nicht daran hält und auf die Zahlung verzichtet. Diese Wahl muss zu Beginn der Karenzzeit getroffen werden und ist bindend.
Räumliche, zeitliche und sachliche Grenzen
Ein Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses laufen. Wird eine längere Dauer vereinbart, gilt die Beschränkung für die überschießende Zeit nicht. Außerdem ist das Verbot nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Wer keinen Kundenkontakt hatte und über kein betriebliches Spezialwissen verfügt, ist häufig nicht in einer Position, in der ein weitreichendes Verbot zu rechtfertigen wäre.
Hinzu kommt eine Billigkeitsgrenze: Nach Ort, Zeit und Gegenstand darf das Verbot das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Klauseln, die jede Tätigkeit „in der Branche" weltweit untersagen, sind deshalb oft nur in einem engeren Umfang verbindlich. Was im Einzelfall noch zulässig ist, hängt von der Position, dem Marktumfeld und dem Zuschnitt der Klausel ab.
Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite – kostenfrei und unverbindlich.
Anrechnung von neuem Verdienst
Wer während der Karenzzeit anderweitig Geld verdient, muss sich das teilweise anrechnen lassen. Angerechnet wird, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen mehr als 110 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen ergeben. Zwingt die neue Tätigkeit zu einem Umzug, liegt die Grenze bei 125 Prozent. Der Arbeitgeber kann Auskunft über die Höhe des Erwerbs verlangen.
Angerechnet wird grundsätzlich auch, was der Arbeitnehmer böswillig unterlässt zu verdienen – also Einkünfte, die ohne weiteres zumutbar erzielbar gewesen wären. Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung stehen in einem eigenen Verhältnis zueinander; hier lohnt eine Abstimmung mit der Agentur für Arbeit, bevor Anträge gestellt werden.
Verzicht, Aufhebung und das Ende des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitgeber kann vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Das befreit den Arbeitnehmer sofort von der Unterlassungspflicht, entlastet den Arbeitgeber von der Zahlung aber erst ein Jahr nach Zugang der Erklärung. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein einseitiger Verzicht nicht mehr möglich – dann hilft nur eine einvernehmliche Aufhebung, die häufig Gegenstand von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvergleich ist.
Eine Besonderheit gilt bei der außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Seite: Die kündigende Partei kann sich innerhalb eines Monats nach der Kündigung schriftlich vom Wettbewerbsverbot lösen. Diese Frist ist kurz und wird in der Praxis leicht versäumt.
Vertragsstrafe und Unterlassungsansprüche
Fast immer ist mit dem Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe verknüpft. Verstöße können den Arbeitgeber außerdem berechtigen, Unterlassung zu verlangen und die Entschädigung einzustellen – notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Wer erst nach dem Antritt der neuen Stelle klären lässt, ob die Klausel bindet, trägt deshalb ein erhebliches Risiko. Umgekehrt gilt: Ist die Klausel nichtig, geht ein Vorgehen des früheren Arbeitgebers ins Leere.
Auch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag sind zu beachten. Sie können dazu führen, dass Ansprüche auf Karenzentschädigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden. Fällige Monatsraten sollten daher zeitnah angefordert werden.
Wir prüfen, ob die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ist, wie hoch die Karenzentschädigung ausfallen muss und welche Fristen für Sie laufen. Schildern Sie uns Ihren Fall – telefonisch unter 030 / 200 590 770 oder über das Formular.
Was das praktisch bedeutet
Ob ein Wechsel zur Konkurrenz möglich ist, entscheidet sich am Text der Klausel und an der letzten Vergütungsabrechnung, nicht am Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber. Wer eine Kündigung erhält oder selbst kündigen will, sollte die Wettbewerbsklausel früh in die Überlegungen einbeziehen – auch weil sie Verhandlungsmasse ist. Eine Aufhebung des Verbots kann für beide Seiten günstiger sein als zwei Jahre Entschädigung gegen zwei Jahre Zurückhaltung.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ohnehin ein Wettbewerbsverbot, ohne dass es dafür eine Vereinbarung oder eine Entschädigung braucht. Die Regeln des HGB betreffen nur die Zeit nach dem Ausscheiden.
Muss ich mich an ein Wettbewerbsverbot halten, wenn der Vertrag keine Entschädigung nennt?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung ist nichtig. Der Arbeitnehmer ist dann nicht gebunden, hat aber auch keinen Zahlungsanspruch. Weil die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und bloßer Unverbindlichkeit über Geld und Risiko entscheidet, sollte die Klausel vor einem Wechsel geprüft werden.
Wie wird die Karenzentschädigung ausgezahlt?
Sie wird für die Dauer des Verbots in monatlichen Raten am Ende jedes Monats geschuldet. Einmalige Abgeltungen kommen nur in Betracht, wenn sich die Parteien darauf einigen. Die Zahlung ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Karenzentschädigung dagegen grundsätzlich nicht an – sie ist kein Arbeitsentgelt, sondern die Vergütung eines Unterlassens.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch, wenn mir der Arbeitgeber gekündigt hat?
Grundsätzlich ja – die Klausel wirkt unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Seite außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen kündigt; dann besteht ein auf einen Monat befristetes Lösungsrecht.
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