Neues Gesetz: Mieten sollen wegen Corona-Krise ausgesetzt werden können

Veröffentlicht am in Immobilien- und Mietrecht

Geschäfte müssen aufgrund des Coronavirus schließen, Produktionen werden eingestellt. In der Folge können die Unternehmen die Gehälter ihrer Angestellten nicht rechtzeitig auszahlen oder müssen Personal entlassen. Die Arbeitnehmer können dann unter Umständen ihre Lebenshaltungskosten – wie Miete und Stromrechnungen – nicht mehr bezahlen. Ein geplantes Gesetz soll für Mietaufschub sorgen.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Mieter ihre Wohnung aufgeben müssen, wenn sie aufgrund des Coronavirus ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte, es solle niemand seine Wohnung verlieren, „weil er infolge der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist“. Das Gleiche gelte im Übrigen für die Versorgung mit Strom und Wasser. Der Gesetzentwurf soll noch diese Woche vom Bundeskabinett und vom Bundestag beschlossen werden.

Mieten können für die kommenden sechs Monate ausgesetzt werden

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Gesetzentwurf entwickelt, laut dem Mietrückstände aufgrund der Corona-Krise keinen Kündigungsgrund mehr darstellen. Genauer: Mietrückstände, die zwischen dem 1. April 2020 und 30. September 2020 entstehen, rechtfertigen keine Kündigung durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Mieten während der kommenden sechs Monate bei Bedarf ausgesetzt werden können. Der Gesetzgeber behält sich vor, die Frist sogar zu verlängern, wenn die Umstände es erfordern. Der Entwurf ermöglicht eine Verlängerung um ein Jahr – bis höchstens zum 31. Juli 2021.

Update 24. März 2020: Der Zeitraum für die zulässigen Mietrückstände hat sich um drei Monate verkürzt. Mieten können zwischen dem 1. April 2020 und 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Krise aufgeschoben werden.

Bisher kann ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn die Miete zwei Monate in Folge nicht gezahlt wurde. Das regelt §569 Abs. 2a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der einen zweimonatigen Zahlungsverzug als einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ansieht.

Mietzahlung wegen Coronavirus nur ausgesetzt, nicht erlassen

Zu bedenken ist jedoch, dass die Mietzahlung aufgrund des Coronavirus nur ausgesetzt ist – dem betroffenen Mieter wird die Miete nicht erlassen. Wer sich dafür entscheidet, auf Grundlage des geplanten Gesetzes die Mietzahlung auszusetzen, häuft somit Mietschulden an, die später abgezahlt werden müssen. Juristen empfehlen den Mietern daher, nur im äußersten Notfall vom Gesetz Gebrauch zu machen und die Miete wenn möglich nicht aufzuschieben.

Alle wichtigen Informationen, für Verbraucher, die ihre Miete aufgrund der Corona-Krise nicht mehr zahlen können, fast Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video zusammen:

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Vermieterverbände warnen vor Insolvenz privater Eigentümer

Kritik am Gesetz kommt von den Vermieterverbänden. Private Eigentümer, die von den Mieteinnahmen finanziell abhängig sind, könnten in die Insolvenz getrieben werden. Daher sollten Mieter und Vermieter Rücksprache halten, um eine gemeinsame Lösung zu finden, wenn die Miete aufgrund des Coronavirus nicht mehr rechtzeitig gezahlt werden kann. Betroffene Vermieter, die die vermieteten Immobilien finanziert haben, können ihre Bank bitten, die Tilgung aussetzen zu dürfen. Der Vermieter müsste dann nur die Zinsen zahlen.