Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 24. August 2023 (2 StR 271/23) wichtige Klarstellungen zur Frage der Erheblichkeit sexueller Handlungen nach § 184h Nr. 1 StGB im Kontext des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen. Im Kern geht es um die Definition und Bewertung, was unter “sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit” zu verstehen ist, insbesondere in Fällen, die Kinder und Jugendliche betreffen.