- Wer ein fremdes Foto ohne Lizenz online stellt, haftet auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten – auch ohne Absicht.
- Der Schadensersatz wird regelmäßig über die sogenannte Lizenzanalogie berechnet: Was hätte eine ordentliche Lizenz gekostet?
- Fehlt die Nennung des Urhebers, sprechen Gerichte häufig einen Zuschlag zu.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung wirkt dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe verbunden. Sie sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.
- Bei privater Nutzung durch eine natürliche Person begrenzt das Gesetz den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 Euro – das senkt die zu ersetzenden Anwaltskosten deutlich.
Der typische Ablauf: Brief mit kurzer Frist
Ein Foto steht seit Jahren auf der eigenen Internetseite, im Blog oder auf einer Verkaufsplattform. Dann kommt ein Schreiben: Der Fotograf oder eine Bildagentur lässt über einen Rechtsanwalt mitteilen, das Bild sei ohne Lizenz genutzt worden. Verlangt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein Betrag für die unberechtigte Nutzung, Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Die Frist beträgt oft nur sieben bis zehn Tage.
Diese Konstellation betrifft Selbstständige und kleine Unternehmen ebenso wie Vereine und Privatpersonen. Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, und zwar auch dann, wenn sie keine besondere künstlerische Qualität haben: Neben dem Lichtbildwerk kennt das Gesetz das einfache Lichtbild, das ebenfalls Schutz genießt. Ob Sie wussten, dass eine Lizenz fehlte, ist für den Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen
Der Rechteinhaber kann verlangen, dass die Nutzung beendet wird und künftig unterbleibt. Daneben steht ihm Schadensersatz zu, wenn die Verletzung mindestens fahrlässig erfolgte – und genau das nehmen Gerichte im Umgang mit Bildern aus dem Internet regelmäßig an, weil wer ein Foto veröffentlicht, sich über die Rechte Klarheit verschaffen muss. Hinzu kommt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der berechtigten Abmahnung.
Wichtig ist der erste praktische Schritt: Solange das Bild noch erreichbar ist, läuft die Verletzung weiter. Das betrifft nicht nur die sichtbare Seite, sondern auch Unterseiten, Archivbeiträge, Newsletter, Social-Media-Profile und Bilddateien, die zwar aus dem Layout entfernt, aber weiter über die direkte Adresse aufrufbar sind. Wer nur die Seite umbaut und die Datei auf dem Server lässt, riskiert später eine Vertragsstrafe.
Wie der Schadensersatz berechnet wird
Üblich ist die Berechnung nach der Lizenzanalogie: Gefragt wird, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die tatsächlich erfolgte Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich sind dabei Bildgröße, Nutzungsdauer, Reichweite und Art der Verwendung – ein kleines Vorschaubild in einem privaten Blog wird anders bewertet als ein großflächiges Werbefoto in einem Onlineshop.
Viele Abmahnungen stützen die Forderung auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Diese Tabellen sind keine verbindliche Preisliste. Gerichte ziehen sie bei professionellen Fotografen häufig als Orientierung heran, lehnen ihre Anwendung bei Amateuraufnahmen oder bei Bildern, die sonst nur zu geringen Preisen lizenziert werden, aber vielfach ab. Entscheidend ist, welche Lizenzpraxis der Rechteinhaber sonst tatsächlich hat.
Ein zweiter Posten wird oft übersehen: Wird ein Foto ohne den vorgeschriebenen Urheberhinweis verwendet, liegt darin eine zusätzliche Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft. Die Rechtsprechung gewährt dafür regelmäßig einen Zuschlag auf die fiktive Lizenz, häufig in Höhe von 100 Prozent.
Die Anwaltskosten und die Grenze von 1.000 Euro
Die Kosten der Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert, den der Gegner ansetzt. Hier lohnt ein genauer Blick, denn das Urheberrechtsgesetz begrenzt in § 97a Abs. 3 den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und wenn keine vertragliche oder gerichtliche Unterlassungspflicht bereits besteht. Nur in besonderen Fällen, in denen dieser Wert unbillig wäre, gilt die Grenze nicht. Bei rein privaten Nutzungen sind deutlich vierstellige Gebührenforderungen daher häufig überzogen.
Die Unterlassungserklärung ist der eigentliche Knackpunkt
Der Abmahnung liegt meist eine vorformulierte Erklärung bei, in der sich der Abgemahnte für jeden Verstoß zu einer Vertragsstrafe verpflichtet. Wird sie unterschrieben, entsteht ein eigener Vertrag, der dauerhaft bindet – unabhängig davon, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt war. Taucht das Bild später wieder auf, etwa in einem alten Beitrag oder über eine Bildersuche, wird die Vertragsstrafe fällig.
Deshalb wird eine solche Erklärung in der Praxis häufig nur in veränderter Form abgegeben: enger auf die konkrete Verletzungsform zugeschnitten, ohne Anerkennung der Kostenforderung und ohne festen Strafbetrag, sondern mit einer Bestimmung der Strafe nach billigem Ermessen im Einzelfall. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne zu reagieren, muss mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung rechnen, der weitere Kosten auslöst.
Häufige Einwände, die sich lohnen
Nicht jede Abmahnung trifft zu. Zu prüfen ist, ob der Abmahnende die Rechte überhaupt innehat und dies belegen kann, ob eine Lizenz aus einem Stockportal vorlag und ob die Nutzung von deren Bedingungen gedeckt war – viele Verfahren beruhen darauf, dass eine vorhandene Lizenz die konkrete Verwendung nicht umfasste oder der geforderte Bildnachweis fehlte. Ebenso relevant ist, wer das Bild eingestellt hat: Bei Arbeiten einer Agentur oder eines Dienstleisters kommen im Verhältnis zu diesem Regressansprüche in Betracht, während der Websitebetreiber nach außen weiterhin verantwortlich bleibt.
Fristen und Verjährung
Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist keine gesetzliche Frist, aber sie ist praktisch ernst zu nehmen, weil nach Ablauf ein gerichtliches Verfahren droht. Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren im Grundsatz in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von Verletzung und Verletzer Kenntnis erlangt hat.
Damit ist die Sache allerdings nicht erledigt: Nach § 102 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Rechteinhaber auch danach noch Herausgabe dessen verlangen, was der Verletzer durch die Nutzung erlangt hat – berechnet wiederum nach der fiktiven Lizenz. Dieser Restschadensersatz verjährt erst zehn Jahre nach der Verletzungshandlung. Bei einem Bild, das dauerhaft online steht, zählt dabei jeder Nutzungstag für sich. Ein Blick auf die Verjährung lohnt sich bei älteren Nutzungen also durchaus, trägt aber selten allein.
Wir prüfen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, formulieren – falls nötig – eine angepasste Unterlassungserklärung und übernehmen die Korrespondenz mit der Gegenseite. Schildern Sie uns Ihren Fall, telefonisch unter 030 / 200 590 770 oder über unser Formular.
Hilfreich sind das vollständige Abmahnschreiben mit Anlagen, ein Screenshot der betroffenen Seite, Angaben zum Zeitraum der Veröffentlichung, die Herkunft des Bildes sowie etwaige Lizenzbelege, Rechnungen oder E-Mails von Agentur oder Bildportal.
Was das praktisch bedeutet
In den meisten Fällen geht es nicht um die Frage, ob eine Nutzung ohne Lizenz zulässig war, sondern um die Höhe der Forderung und um die Reichweite der Unterlassungspflicht. Wer die beigefügten Papiere ungeprüft unterschreibt, zahlt häufig zu viel und bindet sich auf Jahre. Wer gar nicht reagiert, verteuert die Sache. Sinnvoll ist deshalb, die Verletzung sofort zu beenden, die geforderten Beträge zu hinterfragen und die Erklärung inhaltlich anzupassen.
Muss ich den geforderten Betrag zahlen, wenn ich das Bild sofort lösche?
Das Löschen beendet die Verletzung, beseitigt aber nicht die bereits entstandenen Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung. Ob die Höhe berechtigt ist, ist gesondert zu prüfen; die Lizenzanalogie richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung, nicht nach pauschalen Tabellenwerten.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Der Rechteinhaber kann eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben. Beides verursacht zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten, die im Falle des Unterliegens zu tragen sind. Eine Fristverlängerung lässt sich dagegen in vielen Fällen erreichen.
Hilft es, wenn eine Agentur das Foto eingebaut hat?
Nach außen haftet in der Regel der Betreiber der Website. Im Innenverhältnis kann er sich jedoch an den Dienstleister halten, wenn dieser die Rechte zusichern sollte. Verträge, Briefings und Rechnungen sind dafür die entscheidenden Unterlagen.
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