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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Anhörungsbogen: Verstoß zugeben oder nicht?

Anhörungsbogen: Verstoß zugeben? Angaben zur Sache sind freiwillig, Personalien müssen stimmen. Fahrerbenennung, Verjährung und Fahrtenbuch erklärt.

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Nein: Als betroffene Person müssen Sie einen Verkehrsverstoß im Anhörungsbogen nicht zugeben und keine Angaben zur Sache machen. Pflichtige Personalien müssen Sie gegenüber der zuständigen Stelle jedoch richtig angeben oder berichtigen. Der Anhörungsbogen gibt der Person, gegen die sich das Bußgeldverfahren richtet, Gelegenheit zur Äußerung; er geht nicht automatisch in dieser Rolle an jeden Fahrzeughalter. Das folgt aus § 55 OWiG. Zur Beschuldigung darf sie schweigen; dieses Recht beschreibt § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO.

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Blitzer-Verstoß nicht zugeben: Keiner muss sich selbst belasten

Grundsätzlich gilt: Niemand muss im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben, denn niemand muss sich selbst belasten. Auch der Vorfall muss nicht genauer beschrieben werden. Das kann seine Tücken haben: Wer den Vorgang unsauber formuliert, kann unbewusst eine Ordnungswidrigkeit zugeben oder entlastende Umstände missverständlich darstellen. Für das Bußgeldverfahren gelten die strafprozessualen Regeln nach § 46 OWiG sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

Davon zu trennen sind die Angaben zur Person. Wenn eine zuständige Behörde danach fragt, erfasst § 111 OWiG Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer diese Angaben verweigert oder unrichtig macht, riskiert in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ein Geständnis und die Benennung des Fahrers stehen nicht in dieser Liste.

Ob ein bereits richtig vorausgefüllter Bogen bestätigt oder zurückgeschickt werden soll, darf nicht pauschal für jede Behörde beantwortet werden. Maßgeblich sind das konkrete Schreiben, die Belehrung, die Übermittlungswege und die gesetzte Frist. Die Bußgeldstelle Berlin verlangt beispielsweise, Personendaten zu ergänzen beziehungsweise zu bestätigen und die Anhörung zurückzusenden; Angaben zur Sache müssen auch dort nicht gemacht werden.

Wie man sich bei der Anhörung verhalten kann, wenn man die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben will oder nicht begangen hat, erklärt Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video. Redaktioneller Hinweis zum Rechtsstand: Maßgeblich ist die Trennung zwischen freiwilligen Sachangaben und den in § 111 OWiG genannten Personalien; außerdem entscheidet die Rolle als Betroffener oder Zeuge. Der aktuelle Text präzisiert diese Punkte.

Video von YouTube. Mit dem Abspielen werden Daten an YouTube übertragen.

Anhörungsbogen: Wann Verstoß besser zugeben?

Im Anhörungsbogen einen Verstoß zugeben kann schwere Folgen haben.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich im Anhörungsbogen konkret zur Ordnungswidrigkeit zu äußern – zum Beispiel, wenn man nicht gefahren ist und sich der Irrtum mit einer überprüfbaren Tatsache erklären lässt. Eine Einlassung kann der Behörde helfen, Licht ins Dunkel zu bringen. Sie ist aber keine Voraussetzung dafür, dass die Behörde den Tatvorwurf selbst beweisen muss. Ob ein Geständnis, eine knappe Richtigstellung oder zunächst keine Sachangabe zweckmäßig ist, hängt vom Einzelfall und vom Akteninhalt ab.

Die Verfahrensrolle entscheidet: Ein Anhörungsbogen behandelt den Adressaten regelmäßig als Betroffenen. In dieser Rolle ist auch die Benennung eines anderen Fahrers eine freiwillige Sachangabe. Ein Zeugenfragebogen richtet sich dagegen an jemanden, den die Behörde als Zeugen befragt. Ein einfacher Fragebogen ist außerdem von einer förmlichen Ladung zu unterscheiden: § 161a StPO regelt Erscheinens- und Aussagepflichten bei einer staatsanwaltschaftlichen Zeugenladung. Zeugen haben dennoch kein pauschales Schweigerecht: Bestimmte Angehörige dürfen das Zeugnis nach § 52 StPO verweigern; einzelne Antworten dürfen sie nach § 55 StPO verweigern, wenn dadurch ihnen selbst oder einem dort genannten Angehörigen Straf- oder Bußgeldverfolgung drohen würde. Deshalb sind Überschrift, Tatvorwurf und Belehrung des konkreten Schreibens zusammen zu lesen.

Achtung: Schweigen ist etwas anderes als eine unwahre Fahrerbenennung. Wer falsche Angaben im Anhörungsbogen macht und wider besseres Wissen eine unbeteiligte Person als Fahrer bezeichnet, kann sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Absatz 2 StGB strafbar machen. Nicht jeder Irrtum erfüllt den Tatbestand; erfundene oder bewusst falsche Angaben sind aber keine zulässige Verteidigungsstrategie.

Anhörung in Bußgeldverfahren: Verstoß nicht zugeben? Die Folgen

Wer den Anhörungsbogen ignoriert oder keine Angaben zum Fahrer macht, muss damit rechnen, dass die Behörde weiter ermittelt. Eine Geldbuße allein dafür, dass ein Betroffener zur Sache schweigt, folgt daraus nicht. Bleibt der Fahrer trotz zumutbarer Ermittlungen unbekannt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Halter gesondert das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Voraussetzung nach § 31a StVZO ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Fahrtenbuch ist damit weder Strafe für das Schweigen noch automatische Folge jedes unbeantworteten Bogens.

Auch auf Verjährung sollte niemand durch bloßes Nichtantworten vertrauen. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nach dem aktuellen § 26 Absatz 3 StVG grundsätzlich sechs Monate; für dort genannte Sonderfälle gelten längere Fristen. Nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG können bereits die erste Vernehmung, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder deren Anordnung die Frist unterbrechen. Danach beginnt sie neu. Die Wirkung ist personenbezogen; die Rücksendung des Bogens ist für die Unterbrechung nicht erforderlich.

Hält die Behörde den Vorwurf nach der Anhörung aufrecht, kann als nächster Verfahrensschritt ein Bußgeldbescheid folgen. Erst gegen diesen Bescheid ist der Einspruch der typische Rechtsbehelf. Nach § 67 Absatz 1 OWiG beträgt die Frist zwei Wochen ab Zustellung. Die Antwortfrist im Anhörungsbogen ist davon zu unterscheiden.

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Stand der Rechtsgrundlagen: 28. August 2026.

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