BGH zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke: Langenscheidt gewinnt Markenrechtsstreit mit Rosetta Stone

Veröffentlicht am in Medienrecht

Die gelben Wörterbücher mit dem blauen „L“, die vom Langenscheidt-Verlag herausgegeben werden, sind weitläufig bekannt. Seit fast mehr als 50 Jahren werden die Bücher vom Verlag in dieser Aufmachung herausgegeben, seit fast 30 Jahren auch andere Sprachprodukte. Die Farbe „Gelb“ ist für den Langenscheidt-Verlag kraft Verkehrsdurchsetzung beim Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) als Farbmarke für zweisprachige Wörterbücher in Printform eingetragen.

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 18.09.2014 entschieden, dass der Schutz der Farbmarke auch verwandte Produkte wie Sprachsoftware erfasst.

Hintergrund des Markenrechtsstreits

Ein Sprachkursanbieter hatte seine Sprachlernsoftware in einer gelben Verpackung verkauft. Als Kennzeichen war auf dieser in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stehle ausgeformte Bildmarke abgedruckt. Die Produkte wurden sowohl im Internet als auch im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons beworben. Hiergegen klagte Langenscheidt, da sich der Verlag in seinen Markenrechten verletzt sah, auf Schadensersatz und Unterlassung.

BGH entscheidet zugunsten Langenscheidts

Der Sprachkursanbieter hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke des Langenscheidt-Verlages beantragt. Dieser Antrag blieb bislang ohne Erfolg. Das Löschungsverfahren ist beim BGH anhängig (Az. I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014). Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Sprachkursanbieter verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Gebrauch der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Auch die Revision des Sprachkursanbieters hat der BGH nun zurückgewiesen und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bekräftigt.

Gelb als Farbmarke

Die Aussetzung des Markenrechtsstreits hatte der BGH bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Der BGH bestätigte damit die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zwischen der Marke des Verlages und dem vom beklagten Sprachkursanbieter verwendeten Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht. Darüber hinaus hielt das Gericht allerdings fest, dass der Verkehr die Verwendung einer Farbe auf Waren, Verpackungen oder in der Werbung grundsätzlich nur als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auffasst. Auf dem deutschen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass der Verkehr auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten verwendete Farbe “Gelb” als Produktkennzeichen versteht.

BGH: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen

Die von den Parteien vertriebenen Produkte und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit stellte der BGH isoliert auf den gelben Farbton ab. Es kam insoweit nicht darauf an, dass die Werbung des Sprachkursanbieters auch andere Zeichen und Wortmarken enthielt. Bei hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt.