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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Arbeitsrecht · Abfindung

Abfindung: wichtige Fakten auf einen Blick

Ein Recht auf Abfindung haben Angestellte in der Regel nur unter bestimmten Umständen. Wir erklären, wann ein Anspruch besteht, wie die Regelabfindung berechnet wird und worauf Sie bei Aufhebungsvertrag, Steuer und Arbeitslosengeld achten sollten.

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Einordnung

Ein Anspruch ist die Ausnahme, eine Abfindung trotzdem oft erreichbar

Die Abfindung ist eine Entlassungsentschädigung, die der Arbeitgeber einmalig für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Sie soll den Verdienstausfall nach einer Kündigung abfedern.

Einen generellen Anspruch haben Angestellte nur bei betriebsbedingter Kündigung, und auch dann nur unter bestimmten Umständen (§ 1a Abs. 2 KSchG). Auch im öffentlichen Dienst oder nach Sozialplan gibt es keinen automatischen Anspruch, sofern Tarifvertrag oder Sozialplan ihn nicht ausdrücklich vorsehen.

Trotzdem stehen die Chancen oft gut: Viele Arbeitgeber schließen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung, weil der Angestellte darin auf seinen Kündigungsschutz verzichtet und der Arbeitgeber ein aufwändiges Verfahren vermeidet. Die Höhe ist dann Verhandlungssache.

Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Chancen und Risiken einer Abfindungsvereinbarung

Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann sich lohnen, verdient aber eine genaue Prüfung.

Chancen

  • Abfindung ohne AnspruchViele Arbeitgeber lassen sich auf eine Abfindungszahlung ein, um ein aufwändiges und kostspieliges Rechtsverfahren zu vermeiden.
  • Verhandlungsspielraum nach obenDie Höhe ist Verhandlungssache. Statt des Faktors 0,5 werden oft Abfindungen mit dem Faktor 1,0 oder 1,5 ausgehandelt.
  • Steuerliche ErmäßigungEchte Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Die Steuerlast lässt sich mit der Fünftelregelung mindern.
  • Übertragung auf die RenteEine Abfindung kann auf die Rentenversicherung übertragen werden, etwa bei einem Aufhebungsvertrag einige Jahre vor Renteneintritt.

Risiken

  • Verzicht auf KündigungsschutzIm Aufhebungsvertrag verzichtet der Angestellte in der Regel auf seinen Kündigungsschutz. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen.
  • Unechte AbfindungNur echte Abfindungen sind nicht sozialversicherungspflichtig. Rückständiger Lohn oder Überstunden, die als Abfindung getarnt werden, lässt das Finanzamt nicht durchgehen.
  • Sperrfrist beim ArbeitslosengeldWird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann eine Ruhezeit oder Sperrfrist drohen. Bis zum Ablauf der Frist wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt.
  • Resturlaub wird verrechnetHäufig regelt der Aufhebungsvertrag, dass der Arbeitnehmer für die Abfindung seinen Urlaubsanspruch abtritt.

Checkliste

Das sollten Sie vor der Unterschrift prüfen

01Anspruch klärenEin gesetzlicher Anspruch besteht nur bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG. Sonst ist die Abfindung Verhandlungssache.
02Höhe berechnenBruttogehalt x 0,5 x Jahre der Betriebszugehörigkeit ergibt die Regelabfindung. Sie ist eine Untergrenze, nicht die Regel.
03Echte Abfindung sichernPrüfen Sie, dass es sich um eine echte Abfindung handelt. Nur dann ist sie sozialversicherungsfrei und steuerlich begünstigt.
04Kündigungsfrist einhaltenWird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, droht eine Ruhezeit oder Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
05Resturlaub regelnKlären Sie im Vertrag, ob ungenutzte Urlaubstage genommen oder ausgezahlt werden.
06Steuererklärung vorbereitenDie Abfindung wird im Auszahlungsjahr versteuert. Fügen Sie Kündigung oder Abfindungsvertrag bei, damit das Finanzamt die Fünftelregelung prüfen kann.
07Vertrag prüfen lassenLassen Sie den Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Abfindungsvereinbarung prüfen lassenWir prüfen Ihren Vertrag und die Höhe der Abfindung, bevor Sie unterschreiben. →

Regelabfindung

Die Faustformel und ihre Grenzen

Die Regelabfindung ist keine Regel, sondern eine Untergrenze, unter die die Abfindung nicht fallen sollte.

0,5Monatsgehälter je Jahr

Die Regelabfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr: Bruttogehalt x 0,5 x Jahre der Betriebszugehörigkeit.

§ 1a KSchGGesetzlicher Anspruch

Verbindlich ist die Formel nur bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

1,0 bis 1,5Häufig ausgehandelt

Oft werden Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde bereits erreicht.

1/5Fünftelregelung

Nach § 34 EStG wird nur ein Fünftel der Abfindung dem Jahreseinkommen zugerechnet. Die Abfindung wird so versteuert, als wäre sie über fünf Jahre gezahlt worden.

Beispiel: Steuer nach der Fünftelregelung

Ein Angestellter erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. Im letzten Jahr hat er 60.000 Euro Lohn zu versteuern. Ein Fünftel der Abfindung wird hinzugerechnet, das ergibt 66.000 Euro. Die Einkommensteuer darauf wird mit der Steuer ohne Abfindung verglichen. Beträgt der Unterschied beispielsweise 2.000 Euro, ergibt das Fünffache die Steuer auf die Abfindung.

30.000 €Abfindung
60.000 €Zu versteuernder Lohn
66.000 €Bemessung mit einem Fünftel
2.000 € x 5Steuer auf die Abfindung (Beispiel)
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Sonderfälle

Arbeitslosengeld, Rente, Altersteilzeit und öffentlicher Dienst

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung kann sich negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken, zumindest wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dann kann es zu einer Ruhezeit oder Sperrfrist kommen: Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre, wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Das sollten Sie bei jeder Abfindungsvereinbarung unbedingt beachten.

Abfindung und Rentenversicherung

Eine Abfindung kann auf die Rentenversicherung übertragen werden, etwa wenn man sich einige Jahre vor Renteneintritt mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen verabschiedet. Häufig kann das der sinnvollere Weg sein. Ob das in Ihrem Fall passt, hängt von Ihrer Situation ab; wir besprechen es mit Ihnen.

Altersteilzeit

Wer in Altersteilzeit geht, erhält für diese Entscheidung keine Abfindung. Denn mit der Altersteilzeit endet die Betriebszugehörigkeit nicht. Nur wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will, kann ein Anspruch auf Abfindung entstehen.

Öffentlicher Dienst und Sozialplan

Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es keinen generellen Abfindungsanspruch, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht ihn vor. Ähnlich beim Sozialplan: Eine Entlassung nach Sozialplan garantiert noch keine Abfindung, außer sie wird in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich erwähnt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen rund um das Thema Abfindung

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

In der Regel nur unter bestimmten Umständen. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a Abs. 2 KSchG. In vielen anderen Fällen wird die Abfindung im Aufhebungsvertrag ausgehandelt.

Ist eine Abfindung zu versteuern?

Ja. Sie unterliegt als außerordentliche Einkunft in voller Höhe der Lohnsteuer; der Arbeitgeber berechnet die Steuer und führt sie ab. Nach § 34 EStG gilt aber die Fünftelregelung, die die Steuerlast mindert.

Wirkt sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

Unter Umständen ja, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dann kann eine Ruhezeit oder Sperrfrist eintreten, bis die Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

Wie hoch ist die Regelabfindung?

Bruttogehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren. Verbindlich ist diese Formel nur bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Ansonsten dient sie als Untergrenze; häufig werden höhere Faktoren ausgehandelt.

Was ist eine unechte Abfindung?

Zahlungen wie rückständiger Lohn oder Überstunden, die als Abfindung getarnt werden. Sie sind sozialversicherungspflichtig und erhalten keine Steuervorteile. Das gilt auch für Zahlungen, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

Was muss ich in der Steuererklärung beachten?

Die Abfindung wird in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wird, und muss angegeben werden. Fügen Sie Kündigung oder Abfindungsvertrag bei, damit das Finanzamt die Fünftelregelung prüfen kann. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber das automatisch erledigt.

Ausführlich: Abfindung: wichtige Fakten auf einen Blick

Bei einer Kündigung ist die Hoffnung meist groß, vom Arbeitgeber eine Abfindung zu erhalten – ein Recht darauf haben Angestellte aber in der Regel nur unter ganz bestimmten Umständen. Welche das sind und worauf bei einer Abfindungsvereinbarung zu achten ist, lesen Sie hier.


Was ist eine Abfindung?

Die Abfindung ist eine Art Entlassungsentschädigung, die der Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Sie wird einmalig gezahlt und soll dazu dienen, den Verdienstausfall, der in der Regel nach einer Kündigung folgt, abzufedern.

Das Bild zeigt ein Händeschütteln und steht symbolisch für das Thema „Abfindung Arbeitnehmer“.

Voraussetzungen für eine Abfindungszahlung

Einen generellen Anspruch auf Abfindung haben Angestellte nur bei betriebsbedingter Kündigung. Aber auch dann müssen ganz bestimmte Umstände vorliegen. Geregelt ist das in § 1a Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Aber nicht nur bei betriebsbedingter Kündigung stehen die Chancen gut, eine Abfindungszahlung zu erhalten. Viele Arbeitgeber schließen gerne mit dem zu kündigenden Angestellten einen Aufhebungsvertrag ab und lassen sich auf eine Abfindungszahlung ein. In der Regel bringt es dem Arbeitgeber den enormen Vorteil, dass sich im Aufhebungsvertrag regeln lässt, dass der Angestellte auf seinen Kündigungsschutz verzichtet und der Arbeitgeber so um ein aufwändiges und kostspieliges Rechtsverfahren herumkommt.

Gut zu wissen: Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es keinen generellen Abfindungsanspruch – es sei denn, es existiert ein entsprechender Tarifvertrag. Ähnlich ist es bei einem Sozialplan: Eine Entlassung nach Sozialplan garantiert noch keine Abfindungszahlung – außer, sie wird in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausdrücklich erwähnt.

Unechte oder echte Abfindungen

Lassen sich Angestellte auf einen Aufhebungsvertrag plus Abfindung ein, sollten sie diesen Vertrag unbedingt vorab von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Wichtig ist es beispielsweise, zu vermeiden, dass es sich bei der Arbeitgeber-Zahlung nicht um eine sogenannte „unechte Abfindung“ handelt. Das ist deshalb so wichtig, weil nur echte Abfindungen nicht sozialversicherungspflichtig sind. Diese gelten zwar nach § 34 EstG (Einkommensteuergesetz) als außerordentliche Einkünfte und sind damit steuerpflichtig, jedoch lässt sich mit der sogenannten „Fünftelregelung“ die Steuerlast mindern.

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Was ist eine Regelabfindung?

Bei Kündigung Abfindungszahlung? Regelabfindung bedeutet nicht, dass eine Abfindung bei einer Kündigung die Regel ist. Sie hilft vielmehr, wenn man die Abfindung berechnen will, und setzt sich aus dem aktuellen Gehalt und der Länge der Betriebszugehörigkeit zusammen. Denn: Schließt ein Arbeitgeber mit dem Angestellten einen Aufhebungsvertrag ab, ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Bei allem Spielraum gibt es eine Faustformel, an die sich Arbeitgeber häufig halten und die man auch Regelabfindung nennt.

Berechnung der Regelabfindung

Bruttogehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren = Regelabfindung

Diese Faustformel, die auch in unserem Abfindungsrechner hinterlegt ist, wird allerdings nur dann verbindlich, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Laut § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss die Abfindungshöhe entsprechend berechnet werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer bestimmten Frist auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Aber auch hier sind individuelle Vereinbarungen zulässig. Um die größtmöglichen Vorteile aus diesem „Deal“ mit dem Arbeitgeber zu ziehen, sollten Betroffene ihre Vereinbarungen von einem im Bereich Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Abfindungsrechner

Berechnen Sie Ihren durchschnittlichen Anspruch

6.250 €Regelabfindung (Faktor 0,5)
  • Faktor 0,25
  • Faktor 1,0
  • Faktor 1,5

Faustformel: Bruttomonatsgehalt × 0,5 × Beschäftigungsjahre. Kein Rechtsanspruch – Faktoren von 1,0 bis 1,5 werden regelmäßig ausgehandelt. Entscheidend sind Wirksamkeit der Kündigung und Verhandlungsposition.

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Erläuterungen zum Abfindungsrechner

Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche „Regel“ gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die „Regelabfindung“ beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1,0 oder sogar 1,5 ausgehandelt. Selbst ein Faktor von 2,5 wurde von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Herrn Wünsche, bereits erreicht.

Abfindung und Resturlaub: Besteht ein Recht auf die freien Tage?

Nicht nur die Abfindungshöhe ist ein wichtiges Thema für gekündigte Angestellte, sondern auch die Frage nach dem Resturlaub. Denn häufig kommt es vor, dass nach Kündigung noch ungenutzte Urlaubstage bestehen. Ob diese freien Tage ausgezahlt oder genommen werden, wird häufig in einem Aufhebungsvertrag geregelt – beispielsweise, wenn sich der Arbeitgeber dazu entschließt, eine Abfindungszahlung zu leisten und der Arbeitnehmer dafür seinen Urlaubsanspruch abtritt.

Arbeitslosengeld

Was viele Angestellte nicht wissen, aber unbedingt beachten sollten: Eine Abfindung kann sich unter Umständen negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken – zumindest dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. In diesem Fall kann es zu einer sogenannten Ruhezeit oder Sperrfrist kommen. Das bedeutet, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

Ebenso wichtig zu wissen ist, dass eine Abfindung auf die Rentenversicherung übertragen werden kann, wenn man sich beispielsweise einige Jahre vor Renteneintritt mit einem Aufhebungsvertrag aus einem Unternehmen verabschiedet. Häufig kann das der sinnvollere Weg sein. Warum genau das so ist, lesen Sie hier.

Altersteilzeit

Viele Menschen, die in Altersteilzeit gehen, fragen sich, ob sie für ihre Entscheidung eine Abfindung bekommen. So ist es allerdings nicht. Denn mit der Altersteilzeit endet nicht die Betriebszugehörigkeit – und nur wenn diese vom Arbeitgeber beendet werden soll, kann es Ansprüche auf Abfindung geben.

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Häufige Fragen rund um das Thema Abfindung

Ist eine Abfindung zu versteuern?

Eine Abfindung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Das heißt, eine Abfindung muss komplett versteuert werden, da sie als außerordentliche Einkunft gilt. Die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber übernehmen. Konkret muss er eine „Lohnabrechnung“ über die Abfindungsauszahlung ausstellen und die Lohnsteuer berechnen. Diesen Betrag behält er dann ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab. Jedoch werden Abfindungen steuerlich besonders behandelt – und zwar zum Vorteil der Arbeitnehmer. Geregelt ist das in § 34 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Konkret heißt das, dass bei der Versteuerung der Abfindung nicht die gesamte Höhe in der Jahreseinkommenssteuererklärung berücksichtigt wird, sondern nur ein Fünftel der Summe. Das Prinzip, bei einer Abfindung eine ermäßigte Besteuerung möglich zu machen, nennt sich Fünftelregelung. Der Grund dafür ist, dass der Steuersatz bei einer Abfindung – also einer einmaligen recht hohen Geldsumme – besonders hoch ist. Mit der Fünftelregelung wurde die Möglichkeit geschaffen, die Höhe der Steuer ein wenig abzumildern, sodass sich tatsächlich bei einer Abfindung Steuern sparen lassen. Im Prinzip wird durch die Fünftelregelung die Abfindung so versteuert, als wenn sie über fünf Jahre ausgezahlt wurde.

Wie berechnet sich die Steuer für die erhaltene Abfindungszahlung?

Die Höhe der Steuer lässt sich folgendermaßen ermitteln: Zum regulären Jahresverdienst rechnet man ein Fünftel der Abfindung dazu. Nun vergleicht man die darauf entfallende Einkommensteuer mit derjenigen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne zu versteuernde Abfindung anfällt. Der fünffache Unterschiedsbetrag der beiden Summen gilt als Einkommensteuer für die Abfindung. Beispiel: Ein Angestellter wurde entlassen. Er erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. In seinem letzten Jahr beim Arbeitgeber hat er 60.000 Euro als Lohn zu versteuern. Jetzt wird auf diesen Betrag ein Fünftel der Abfindungssumme hinzugerechnet – das wären dann insgesamt 66.000 Euro. Die daraus resultierende Höhe der Einkommensteuer wird dann verglichen mit der Höhe der Einkommensteuer, die ohne Abfindungssumme fällig wäre. Daraus ergibt sich beispielsweise ein Unterschiedsbetrag von vielleicht 2.000 Euro. Diesen multipliziert man um den Faktor 5 und erhält damit die Besteuerung der Abfindungszahlung.

Was muss ich in der Steuererklärung beachten?

Wer eine Abfindung erhält, muss diese auch in der Steuererklärung angeben. Die ausgezahlte Summe wird in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wird. Tipp: Die Kündigung oder der Abfindungsvertrag sollte der Steuererklärung beigefügt werden. Nur dann kann das Finanzamt prüfen, ob die Fünftelregelung angewandt werden kann. Hier sollte man sich nicht blind darauf verlassen, dass der Arbeitgeber dies automatisch tut. Wichtig: Steuervorteile gibt es nur, wenn es sich um eine echte Abfindung handelt. Auszahlungen wie rückständiger Lohn oder Überstunden, die als Abfindung „getarnt“ werden, lässt das Finanzamt nicht durchgehen. Das gilt auch für Abfindungen, die ausgezahlt werden, weil ein befristetes Angestelltenverhältnis nicht verlängert wird.

Arbeitsrechtliche Themen im Überblick

Diese Übersicht führt zu den zentralen Teilthemen und nächsten Entscheidungsschritten.

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