Bundesgerichtshof verhandelte über Auskunftspflicht von Banken bei Markenrechtsverletzungen auf eBay

Veröffentlicht am in Medienrecht

Dürfen sich Banken auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, wenn einer ihrer Kunden auf eBay Produktfälschungen anbietet? Mit dieser Frage setzte sich Anfang des Monats der Bundesgerichtshof auseinander.

Die Klägerin, die Coty German GmbH, hält die Rechte an Parfümen der Marke Davidoff. Auf der Internetauktionsplattform eBay stellte sie nach verschiedenen Probekäufen Parfüme fest, die sich als Produktfälschungen entpuppten.

Die Davidoff-Lizenznehmerin nahm auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG die Sparkasse Magdeburg in Anspruch mit dem Begehren, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wem das in den Auktionen angegebene Bankkonto zugeordnet ist. Über dieses wurden nämlich die Geschäfte mit den gefälschten Parfüms abgewickelt. Das Landgericht Magdeburg (LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11) hatte der Klage zunächst stattgegeben.

Auf die Berufung der beklagten Sparkasse wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 2 MarkenG würde Unternehmen nicht zur Auskunft verpflichten, wenn sich diese auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen könnten (OLG Naumburg, Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11). Eine Auskunftspflicht von Banken könnte den Kampf gegen Produktpiraterie deutlich erleichtern. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird für Oktober 2013 erwartet.

Das Markenrecht im Allgemeinen

Das Markenrecht dient dem Schutz einer Bezeichnung von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens vor der Verwendung und dem Missbrauch durch Dritte. Der Schutz einer Marke beginnt durch die Anmeldung im amtlichen Register.

Erfolgreiche Marken und damit das Markenrecht haben eine enorme wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmen. Wer die Gefahren um das Thema Markenrecht nicht ausblendet, ist klar im Vorteil und weiß um die Wichtigkeit einer guten Markenstrategie bzw. deren wirtschaftlichen Faktor für das eigene Unternehmen.