Der Streitwert einer Beschlussanfechtungsklage bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse aller Eigentümer an der Entscheidung. Gemäß § 49 GKG ist er begrenzt auf das Fünffache des klägerischen Interesses, höchstens jedoch auf den Verkehrswert der Wohnanlage — in der Praxis ist der Wert auf das Siebeneinhalbfache des eigenen Interesses gedeckelt.
Der Gerichtskostenvorschuss errechnet sich nach Nr. 1210 VV GKG. Sinnvoll ist es, den vorläufigen Streitwert bereits in der Klageschrift zu beziffern und den Vorschuss unmittelbar mitzuüberweisen. Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem gleichen Streitwert.
Obsiegt der Kläger, trägt die unterlegene Gemeinschaft nach § 91 Abs. 1 ZPO die notwendigen Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger, muss er die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen.
Gern berechnet die Kanzlei für Sie vorab das voraussichtliche Kostenrisiko — auch unter Berücksichtigung einer möglichen Rechtsschutzversicherung.
In Ballungsräumen wie Berlin sind WEG-Streitigkeiten besonders häufig. Hohe Sanierungsbedarfe, komplexe Modernisierungen und große Eigentümergemeinschaften führen zu einer steigenden Zahl von Beschlussanfechtungsklagen. Zuständig ist das Amtsgericht am Belegenheitsort der Wohnungseigentumsanlage (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
In Berlin konzentrieren sich viele WEG-Verfahren auf wenige Spezialabteilungen der Amtsgerichte und des Landgerichts Berlin. Für eine realistische Einschätzung der Erfolgschancen ist die Kenntnis dieser lokalen Rechtsprechung ein wesentlicher Vorteil.
Die Kanzlei vertritt Wohnungseigentümer und Gemeinschaften vor den Berliner Amtsgerichten und dem Landgericht Berlin. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und berechnen das Fristenrisiko sofort.
Rechtsanwalt Fabian Heyse ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung. Selcan Erkan begleitet Eigentümer und Gemeinschaften in sämtlichen Fragen rund um Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung und Verwaltung.
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