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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Wie setze ich den Warnblinker richtig ein?

Regeln in der StVO bestimmen, wann der Warnblinker einzuschalten ist. Wir geben einen Überlick über Muss und kann Regelungen zum Warnblinker.

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Wer sich durch die Stadt bewegt, wird häufig Fahrzeuge am Straßenrand erblicken, die dort mit eingeschaltetem Warnblinker stehen. In den seltensten Fällen handelt es sich bei den dort stehenden Fahrzeugen um Pannenfahrzeuge. Der Warnblinker hat somit einen inflationären Gebrauch erfahren, da er in der Regel nicht mehr als Warnung vor einer Gefahr verwendet wird, sondern als Entschuldigung, keinen Parkplatz suchen zu müssen. Dabei ist den wenigsten Kraftfahrzeugfahrern bewusst, dass der unbefugte Gebrauch des Warnblinkers ein Bußgeld zur Folge haben kann, das sich meistens noch um das Bußgeld wegen unerlaubten Haltens oder Parkens erhöht.

Doch wann genau darf eigentlich der Warnblinker eingeschaltet werden um die Verkehrsregeln korrekt einzuhalten?

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Wann darf der Warnblinker eingeschaltet werden?

Die StVO sieht genau vor, wann das Einschalten des Warnblinkers zulässig und geboten ist.

Einschalten des Warnblinkers bei Liegenbleiben des Fahrzeugs

Wer mit seinem mehrspurigen Fahrzeug an einer Stelle im Straßenverkehr liegen bleibt, an der das Fahrzeug nicht sofort als Hindernis erkannt wird, hat den Warnblinker einzuschalten, § 15 StVO.

Bei Liegenbleiben mit dem Fahrzeug ist neben dem Warnblinker ein Warndreieck aufzustellen

Zusätzlich ist zu beachten, dass ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufzustellen ist, dass den nachfolgenden Verkehr vor dem Hindernis warnt. Auf Straßen mit schnellem Verkehr ist das Dreieck in 100 m Entfernung aufzustellen.

Wichtig: Wer das Fahrzeug bei einem Unfall oder einer Panne verlässt, sollte vor dem Verlassen eine Warnweste anziehen.

Ist das Tragen einer Warnweste Pflicht?

Seit dem Jahr 2014 ist nach § 53a StVZO das Mitführen einer Warnweste in einem Pkw vorgeschrieben. Wer bei einer Verkehrskontrolle eine Warnweste nicht vorzeigen kann, hat mit einem Bußgeld von 15 € zu rechnen. Allerdings ist das Tragen der Warnweste nicht vorgeschrieben, sodass jeder Verkehrsteilnehmer hier zu seiner eigenen Sicherheit die Warnweste anlegen sollte.

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Die Verkehrsregeln zum Warnblinker: ein Überblick

Einschalten des Warnblinkers beim Abschleppen

Wer ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppt, hat neben dem Pannenfahrzeug selbst den Warnblinker einzuschalten, § 15a StVO.

Ist der Warnblinker bei Stau einzuschalten?

Der Warnblinker kann bei Stau eingeschaltet werden

Wer sich einem **Stau**auf der Autobahn nähert, ist berechtigt, den Warnblinker einzuschalten, um andere Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen, § 16 Abs.2 StVO.

Einschalten des Warnblinkers zur allgemeinen Gefahrenwarnung

Nach § 16 Abs.2 StVO ist derjenige berechtigt, den Warnblinker einzuschalten, der andere Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen möchte.

Eine solche Gefahr kann etwa dann angenommen werden, wenn auf eine besonders langsame Geschwindigkeit, oder gar ein technisches Problem hingewiesen werden soll.

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Richtiges Verhalten bei Linienbussen mit Warnblinker

Da die Fahrschule meist länger her ist, wissen nur noch wenige Verkehrsteilnehmer, wie sie sich korrekt verhalten, wenn sie sich einem Linien- oder Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinker nähern. Dabei ist immer besondere Vorsicht geboten, da unachtsame Fahrgäste plötzlich vor oder hinter dem Bus auf die Straße treten können.

Linienbuss mit Warnblinker

Ein Linienbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle nähert, darf nicht überholt werden, § 20 Abs.3 StVO. Steht der Linienbus mit eingeschaltetem Warnblinker an einer Haltestelle, darf er mit Schrittgeschwindigkeit überholt werden. Bei dem Überholvorgang ist darauf zu achten, dass niemand gefährdet wird, § 20 Abs.4 StVO.

Blinkt der Linienbus nur auf der rechten Seite, darf er aufmerksam und vorsichtig überholt werden.

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Strafen bei falscher Verwendung des Warnblinkers

Verstoß Bußgeld Punkte
Während des Abschleppvorgangs den Warnblinker nicht eingeschaltet 5 €
Missbräuchlich den Warnblinker eingeschaltet 5 €
An einem Linienbus, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle gehalten hat und Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind 15 €
An einer Haltestelle an einem haltenden Linienbus, einer haltenden Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Sicherheitsabstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet haben, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausgestiegen sind und dadurch einen Fahrgast
-behindert 60 € 1
-gefährdet 70 € 1
Überholen eines Linienbusses oder gekennzeichneten Schulbusses, der sich mit eingeschaltetem Warnblinker einer Haltestelle nähert 60 € 1
Einen Linienbus oder gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit überholt, obwohl dieser an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker gehalten hat 15 €
Einen Linienbus oder gekennzeichneten Schulbus, der an einer Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinker gehalten hat, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ausreichendem Sicherheitsabstand überholt, oder nicht abgewartet haben, obwohl dies erforderlich war und dadurch ein Fahrgast
-behindert 60 € 1
-gefährdet 70 € 1
Mehrspuriges Pannenfahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet 60 € 1
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Vorwurf

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Tempo

Wie viel km/h waren Sie zu schnell?*

Der Wert nach Toleranzabzug, wie er im Schreiben der Behörde steht.

Tempo

Wie schnell waren Sie unterwegs?*

Abstand

Welchen Abstand hatten Sie zum Fahrzeug vor Ihnen?*

Der halbe Tachowert ist der Sollabstand in Metern – bei 100 km/h also 50 m. 3/10 davon wären 15 m.

Rotphase

Wie lange stand die Ampel schon auf Rot?*

Ab einer Sekunde Rotzeit gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot.

Schaden

Haben Sie etwas beschädigt?*

Gefährdung

Wurde eine außenstehende Person gefährdet?*

Schilderung
Fahrzeug

Womit waren Sie unterwegs?*

Probezeit

Befinden Sie sich noch in der Probezeit?*

In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Vorbelastung

Wurden Sie in den letzten 12 Monaten schon einmal geblitzt?*

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

Schreiben

Welches Schreiben hat Ihnen die Behörde zugeschickt?*

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Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid – als PDF oder Foto, verschlüsselt übertragen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

Rechtsschutz

Sind Sie rechtsschutzversichert?*

Häufig sind Ehepartner und Kinder (bis zum 27. Lebensjahr) mitversichert.

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Ein Verkehrsrechtsanwalt sichtet Ihr Schreiben persönlich und meldet sich mit einer Einschätzung. Bei Rechtsschutz holen wir die Deckungszusage ein – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Beauftragung.

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Ohne Rechtsschutz können wir den Fall nicht kostenlos prüfen

Sie haben angegeben, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind. Ein anwaltlich geführtes Einspruchsverfahren kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, die Sie ohne Rechtsschutzversicherung vollständig selbst tragen müssten. Daher können wir Ihren Fall leider nicht kostenlos für Sie prüfen.

Prüfen Sie bitte, ob Sie über Partner, Eltern oder den Arbeitgeber mitversichert sind – dann starten Sie den Check einfach erneut.

Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

Wir benötigen den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid

Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid. Ein Zeugenfragebogen reicht dafür nicht aus. Sobald Ihnen eines dieser Dokumente vorliegt, laden Sie es hier hoch – dann prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

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