Betäubungsmittelstrafrecht
Drogendelikte bei Jugendlichen: Jugendstrafrecht und Diversion
Bis 18 gilt Jugendstrafrecht, bis 21 oft auch. Statt Strafe stehen Erziehung, Weisungen und Diversion im Vordergrund. Das Verfahren früh zu steuern, hält den Eintrag aus dem Register.
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Worum es geht
Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz, für Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren, wenn Reifeverzögerungen vorliegen oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Der Erziehungsgedanke steht über der Strafe.
Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf wird das Verfahren oft ohne Verurteilung beendet, etwa durch Beratungsgespräche, Sozialstunden oder einen Präventionskurs. Die Jugendgerichtshilfe wird beteiligt und beeinflusst, welche Maßnahme das Gericht wählt.
Als Sanktionen kommen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Arrest und als letztes Mittel die Jugendstrafe in Betracht, von sechs Monaten bis fünf Jahren, bei Verbrechen bis zehn. Bei Abhängigkeit ist Therapie statt Strafe auch hier möglich.
Das Wichtigste
Das Wichtigste
- Jugendliche
- 14 bis 17 Jahre, immer Jugendstrafrecht
- Heranwachsende
- 18 bis 20 Jahre, Jugendstrafrecht bei Reifeverzögerung oder Jugendverfehlung
- Diversion, §§ 45, 47 JGG
- Einstellung ohne Verurteilung möglich
- Jugendstrafe
- 6 Monate bis 5 Jahre, bei Verbrechen bis 10 Jahre
- Führungszeugnis
- Jugendstrafe bis 2 Jahre mit Bewährung erscheint nicht
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Eltern schweigen mit
Erklärungen der Eltern gegenüber Polizei oder Schule landen in der Akte. Alles läuft über die Verteidigung.
Diversion anstreben
Ein Beratungsgespräch oder ein Kurs vor der Anklage beendet viele Verfahren ohne Urteil.
Jugendgerichtshilfe
Ihr Bericht wiegt schwer. Das Gespräch wird vorbereitet, nicht improvisiert.
Kein Gespräch mit der Polizei, auch nicht „zur Klärung“.
Jugendliche werden oft ohne Eltern und ohne Anwalt befragt. Das dürfen sie ablehnen. Rufen Sie an, bevor jemand etwas sagt.
Strafrecht-Soforthilfe
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