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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Betäubungsmittelstrafrecht

Kokain: Strafe bei Besitz und Handel nach dem BtMG

Der Konsum von Kokain ist nicht strafbar, alles davor schon: Erwerb, Besitz, Handel, Einfuhr. Ab fünf Gramm reinem Kokain beginnt die nicht geringe Menge und damit ein Jahr Mindeststrafe.

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Worum es geht

Kokain steht in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Strafbar sind Erwerb, Besitz, Abgabe, Handel, Ein- und Ausfuhr und die Verabreichung. Der Konsum selbst ist keine Straftat, aber wer konsumiert, hat zuvor erworben und besessen.

Die Menge entscheidet. Unter fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegt eine geringe Menge vor. Dann kann das Verfahren bei Eigenbedarf nach § 31a BtMG eingestellt oder von Strafe abgesehen werden. Ab fünf Gramm Wirkstoff ist es eine nicht geringe Menge mit einem Jahr Mindeststrafe.

Maßgeblich ist nicht das Gewicht des Pulvers, sondern der Wirkstoffgehalt aus dem Laborgutachten. Bei gestrecktem Kokain liegt der oft weit unter dem Bruttogewicht. Das Gutachten entscheidet über Einstellung, Geldstrafe oder Haft.

Grenzwerte und Strafrahmen

Grenzwerte und Strafrahmen

Nicht geringe Menge nach BGH
5 g Kokainhydrochlorid
Besitz, Erwerb, Handel mit geringer Menge, § 29 BtMG
bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Nicht geringe Menge, § 29a BtMG
nicht unter 1 Jahr
Einfuhr nicht geringer Menge, gewerbsmäßig, § 30 BtMG
nicht unter 2 Jahren
Bande oder Waffe, § 30a BtMG
nicht unter 5 Jahren

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Gutachten prüfen

Reinheit, Rechenweg und Probenahme. Ein Zehntel Gramm entscheidet über Vergehen oder Verbrechen.

Eigenbedarf belegen

Konsumnachweise können den Handelsvorwurf entkräften, öffnen aber die Frage der Fahreignung. Das wägen wir ab.

Führerschein

Schon einmaliger Kokainkonsum gilt der Fahrerlaubnisbehörde als Ungeeignetheit. Das Verwaltungsverfahren läuft parallel und braucht eigene Vorbereitung.

Keine Angaben zu Herkunft, Menge oder Konsum.

Wer erklärt, er habe nur für sich gekauft, hat den Erwerb gestanden. Was Sie sagen, entscheidet die Verteidigung nach der Akte.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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