Betäubungsmittelstrafrecht
Kokain: Strafe bei Besitz und Handel nach dem BtMG
Der Konsum von Kokain ist nicht strafbar, alles davor schon: Erwerb, Besitz, Handel, Einfuhr. Ab fünf Gramm reinem Kokain beginnt die nicht geringe Menge und damit ein Jahr Mindeststrafe.
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Worum es geht
Kokain steht in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes. Strafbar sind Erwerb, Besitz, Abgabe, Handel, Ein- und Ausfuhr und die Verabreichung. Der Konsum selbst ist keine Straftat, aber wer konsumiert, hat zuvor erworben und besessen.
Die Menge entscheidet. Unter fünf Gramm Kokainhydrochlorid liegt eine geringe Menge vor. Dann kann das Verfahren bei Eigenbedarf nach § 31a BtMG eingestellt oder von Strafe abgesehen werden. Ab fünf Gramm Wirkstoff ist es eine nicht geringe Menge mit einem Jahr Mindeststrafe.
Maßgeblich ist nicht das Gewicht des Pulvers, sondern der Wirkstoffgehalt aus dem Laborgutachten. Bei gestrecktem Kokain liegt der oft weit unter dem Bruttogewicht. Das Gutachten entscheidet über Einstellung, Geldstrafe oder Haft.
Grenzwerte und Strafrahmen
Grenzwerte und Strafrahmen
- Nicht geringe Menge nach BGH
- 5 g Kokainhydrochlorid
- Besitz, Erwerb, Handel mit geringer Menge, § 29 BtMG
- bis 5 Jahre oder Geldstrafe
- Nicht geringe Menge, § 29a BtMG
- nicht unter 1 Jahr
- Einfuhr nicht geringer Menge, gewerbsmäßig, § 30 BtMG
- nicht unter 2 Jahren
- Bande oder Waffe, § 30a BtMG
- nicht unter 5 Jahren
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Gutachten prüfen
Reinheit, Rechenweg und Probenahme. Ein Zehntel Gramm entscheidet über Vergehen oder Verbrechen.
Eigenbedarf belegen
Konsumnachweise können den Handelsvorwurf entkräften, öffnen aber die Frage der Fahreignung. Das wägen wir ab.
Führerschein
Schon einmaliger Kokainkonsum gilt der Fahrerlaubnisbehörde als Ungeeignetheit. Das Verwaltungsverfahren läuft parallel und braucht eigene Vorbereitung.
Keine Angaben zu Herkunft, Menge oder Konsum.
Wer erklärt, er habe nur für sich gekauft, hat den Erwerb gestanden. Was Sie sagen, entscheidet die Verteidigung nach der Akte.
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