Betäubungsmittelstrafrecht
Harte und weiche Drogen: Der Unterschied vor Gericht
Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine harten und weichen Drogen. Die Gerichte schon. Wo eine Substanz eingeordnet wird, bestimmt das Strafmaß mit.
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Worum es geht
Der Gesetzgeber hat 1982 bewusst auf eine Unterscheidung verzichtet, weil es keine tragfähigen Kriterien gibt und auch weiche Drogen nicht als unschädlich gelten. Die Straftatbestände gelten für alle Stoffe der Anlagen I bis III gleich.
In der Strafzumessung berücksichtigen Gerichte die Gefährlichkeit dennoch. Heroin, Kokain, Crystal Meth und Fentanyl wirken strafschärfend, als weniger gefährlich eingestufte Stoffe strafmildernd, vor allem bei geringen Mengen zum Eigenkonsum.
Für Cannabis gilt seit 2024 ohnehin ein eigenes Gesetz mit eigenen Grenzen. Für alle anderen Stoffe bleibt es beim Betäubungsmittelgesetz und den Grenzwerten des Bundesgerichtshofs für die nicht geringe Menge.
Grenzwerte des Bundesgerichtshofs
Grenzwerte des Bundesgerichtshofs
- Heroin
- 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Kokain
- 5 g Kokainhydrochlorid
- Methamphetamin
- 5 g Base
- Amphetamin
- 10 g Base
- MDMA
- 30 g Base
- Cannabis nach KCanG
- 7,5 g THC
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Einstufung im Urteil
Ob das Gericht eine Substanz als hart oder weich behandelt, ist Strafzumessung und damit angreifbar, mit Gutachten und Rechtsprechung.
Menge vor Art
Für den Strafrahmen zählt zuerst die nicht geringe Menge des jeweiligen Stoffs, erst dann die Gefährlichkeit.
Mischfunde
Mehrere Substanzen werden getrennt bewertet und nicht einfach addiert.
Die Substanz benennt das Labor, nicht Sie.
Was Sie zur Art der Droge sagen, füllt Lücken im Gutachten. Warten Sie die Analyse ab.
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