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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsstrafrecht

Illegale Autorennen (§ 315d StGB): Strafe und Verteidigung

Seit 2017 ist das Rennen selbst strafbar, auch das Rennen gegen sich selbst. Bei Todesfolge steht die Frage nach Totschlag oder Mord im Raum. Die Grenze zieht der Vorsatz.

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Worum es geht

§ 315d StGB bestraft, wer ein verbotenes Rennen ausrichtet, daran teilnimmt oder allein grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Das Alleinrennen erfasst auch Polizeifluchten und Beschleunigungsfahrten ohne Gegner.

Der Strafrahmen steigt mit den Folgen: bis zwei Jahre für das Rennen, bis fünf Jahre bei konkreter Gefährdung, ein bis zehn Jahre bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung. Das Fahrzeug kann eingezogen werden, die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen.

Kommt ein Mensch zu Tode, prüfen Staatsanwaltschaften Totschlag oder Mord. Der Bundesgerichtshof hat in den Berliner Raser-Fällen klargestellt: Die objektive Gefährlichkeit ist ein starkes Indiz für Tötungsvorsatz, aber nie das allein ausschlaggebende Kriterium. Es braucht eine Gesamtschau, in der auch die Eigengefährdung des Fahrers zählt.

Strafrahmen

Strafrahmen

Rennen und Alleinrennen, § 315d Abs. 1
bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Mit konkreter Gefährdung, Abs. 2
bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Mit Todesfolge oder schwerer Gesundheitsschädigung, Abs. 5
1 bis 10 Jahre
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
bis 5 Jahre
Totschlag, § 212 StGB
nicht unter 5 Jahren, Mord lebenslang

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Rennen oder schnelle Fahrt?

Ein Rennen verlangt Wettbewerb oder die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Zügiges Fahren allein ist ein Bußgeld, kein Verbrechen.

Vorsatz

Bei Unfallfolgen entscheidet die Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz über Jahre. Eigengefährdung, Fahrzeug und Streckenlänge fließen ein.

Beweismittel

Dashcams, Handydaten, Fahrzeugspeicher und Zeugen werden ausgewertet. Was das Fahrzeug aufgezeichnet hat, prüfen wir zuerst.

Kein Wort über Geschwindigkeit, Absicht oder Mitfahrer.

Die Absicht, schnell zu sein, macht aus einer Ordnungswidrigkeit ein Verbrechen. Sie ist das Einzige, was die Ermittler nicht messen können.

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