Verkehrsstrafrecht
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
§ 315c StGB verlangt mehr als einen Fahrfehler: eine konkrete Gefahr für Menschen oder wertvolle Sachen. Ob sie vorlag, ist die zentrale Frage, und meist die Schwachstelle des Vorwurfs.
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Worum es geht
Strafbar ist, wer fahruntüchtig fährt oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sogenannten sieben Todsünden begeht, etwa die Vorfahrt missachtet, falsch überholt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt oder auf der Autobahn wendet, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet.
Konkret heißt: Es muss beinahe zu einem Unfall gekommen sein, das Ausbleiben des Schadens hing nur noch vom Zufall ab. Eine abstrakte Gefährlichkeit reicht nicht. Ohne konkrete Gefahr bleibt bei Alkohol § 316 StGB, sonst oft nur eine Ordnungswidrigkeit.
Der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre, bei fahrlässiger Begehung bis zwei. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen, mit Sperrfrist und häufig einer MPU vor der Neuerteilung.
Strafrahmen
Strafrahmen
- Vorsätzliche Gefährdung, § 315c Abs. 1
- bis 5 Jahre oder Geldstrafe
- Fahrlässige Gefährdung, § 315c Abs. 3
- bis 2 Jahre oder Geldstrafe
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Regelfall, § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- Sperrfrist
- 6 Monate bis 5 Jahre
- Ohne konkrete Gefahr bei Alkohol
- § 316 StGB, bis 1 Jahr
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Konkrete Gefahr
Abstände, Geschwindigkeiten, Bremswege: Ob ein Beinahe-Unfall vorlag, lässt sich rekonstruieren, oft zu Ihren Gunsten.
Rücksichtslosigkeit
Ein Fahrfehler aus Unaufmerksamkeit ist nicht rücksichtslos. Das subjektive Element muss die Akte belegen.
Fahrerlaubnis
Eine lange Verfahrensdauer mit vorläufiger Entziehung wirkt sich auf die Sperrfrist aus. Das Verfahren wird darauf ausgerichtet.
Keine Angaben zum Fahrmanöver.
Wer erklärt, er habe den anderen „gerade noch“ gesehen, liefert die konkrete Gefahr selbst. Die Rekonstruktion überlassen Sie uns.
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