Verkehrsstrafrecht
Vollrausch (§ 323a StGB): Welche Strafe droht
Wer im Rausch schuldunfähig eine Straftat begeht, wird nicht für die Tat bestraft, sondern für das Sich-Berauschen. Die Strafe darf aber nie höher sein als die für die Rauschtat.
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Worum es geht
§ 323a StGB greift, wenn jemand sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann oder bei der Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Ab etwa drei Promille wird Schuldunfähigkeit in Betracht gezogen, ab etwa zwei Promille die verminderte.
Bestraft wird der Rausch, nicht die Rauschtat. Der Strafrahmen reicht bis fünf Jahre, darf aber die Strafe für die Rauschtat nicht übersteigen. War die Rauschtat eine Trunkenheitsfahrt, bleibt es bei höchstens einem Jahr.
Neben der Strafe drohen Maßregeln: die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verkehrsdelikten und bei Abhängigkeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ob Schuldunfähigkeit vorlag, klärt ein Gutachten, und davon hängt ab, ob überhaupt § 323a oder das Grunddelikt gilt.
Strafrahmen und Werte
Strafrahmen und Werte
- Vollrausch, § 323a Abs. 1
- bis 5 Jahre oder Geldstrafe
- Obergrenze, § 323a Abs. 2
- nie höher als die Strafe der Rauschtat
- Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB
- ab etwa 2 Promille zu prüfen
- Schuldunfähigkeit, § 20 StGB
- ab etwa 3 Promille zu prüfen
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
- bei Abhängigkeit möglich
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Promille zur Tatzeit
Rückrechnung, Trinkmenge und Gewöhnung entscheiden, ob Schuldunfähigkeit vorlag. Das Gutachten wird geprüft, nicht hingenommen.
Rauschtat
Ohne nachweisbare Rauschtat kein Vollrausch. Die Tat muss in Tatsachen feststehen.
Weniger kann mehr sein
Manchmal ist die Verurteilung wegen des Grunddelikts mit verminderter Schuld günstiger als § 323a. Das rechnen wir vorher durch.
Keine Angaben zu Trinkmenge und Erinnerung.
Ob Sie sich erinnern können, ist die Kernfrage der Schuldfähigkeit. Sie gehört ins Gutachten, nicht ins Polizeiprotokoll.
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