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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Promillegrenzen und Strafe

Ab 1,1 Promille ist jeder fahruntüchtig, ab 0,3 Promille mit Fahrfehlern auch. Ob Bußgeld, Strafbefehl oder Führerscheinentzug folgen, entscheidet sich an Promillewert, Messung und Ausfallerscheinungen.

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Worum es geht

§ 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen Rauschmitteln nicht mehr sicher fahren kann. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit ohne weiteren Beweis. Zwischen 0,3 und 1,1 Promille braucht es Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien oder einen Fahrfehler.

Kommt eine konkrete Gefährdung anderer hinzu, wird aus § 316 die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB mit höherem Strafrahmen. Ohne Fahruntüchtigkeit bleibt ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mit Bußgeld und Fahrverbot.

Für Radfahrer gilt die Grenze von 1,6 Promille. Auch fahrlässige Trunkenheit ist strafbar. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen, mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten.

Grenzwerte

Grenzwerte

Absolute Fahruntüchtigkeit
ab 1,1 Promille
Relative Fahruntüchtigkeit
ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen
Ordnungswidrigkeit, § 24a StVG
ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen
Radfahrer
ab 1,6 Promille
Strafrahmen, § 316 StGB
bis 1 Jahr oder Geldstrafe, Regelentziehung der Fahrerlaubnis

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Messung und Rückrechnung

Zeitpunkt der Blutentnahme, Nachtrunk und Rückrechnung auf die Fahrzeit werden nachgerechnet. Hier liegen die meisten Fehler.

Fahrzeugführung

Wer nur im geparkten Auto saß oder das Fahrzeug schob, hat es nicht geführt. Das muss die Akte belegen.

Sperrfrist verkürzen

Verkehrspsychologische Schulung und Abstinenz vor dem Urteil verkürzen die Sperrfrist und ersparen oft die MPU.

Keine Angaben zum Trinken, keine Tests, keine Einwilligung.

Atemtest, Gehprobe und Fingerübungen sind freiwillig. Wer sie ablehnt, gibt der Akte weniger Material.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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