Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

E-Scooter: So sehen die neuen Verkehrsregeln & Bußgelder aus

In größeren Städten gibt es immer mehr Fahrzeuge wie E-Skateboards, Airwheels und Hoverboards, die sich die Gehwege mit den Fußgängern teilen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge eKFV sind noch weitere Nutzer des öffentlichen Straßenraums hinzugekommen. Die bekanntesten Vertreter dieser neuen Fahrzeugkategorie sind die sogenannten E-Scooter beziehungsweise E-Tretroller. Wir klären die wichtigsten Fragen, die sich durch diese neuen Fahrzeuge ergeben.

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Warum eine Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge?

Für zwei, drei oder vierrädrige Fahrzeuge besteht innerhalb der EU seit Januar 2016 die Typengenehmigungsverordnung EU Nr. 168/2013. Allerdings gilt diese Verordnung nicht für selbstbalancierte Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz. Einige selbstbalancierte Mobilitätshilfen, beispielsweise Segways, konnten durch die Mobilitätshilfeverordnung (MobHV) schon im Straßenverkehr genutzt werden

Damit jedoch eine typenunabhängige Teilnahme am deutschen Straßenverkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen möglich ist, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die eKFV erarbeitet und damit eine rechtliche Grundlage für die Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge geschaffen.

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Welche Fahrzeuge werden von der Verordnung erfasst?

Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge gilt nach § 1 eKFV für Fahrzeuge mit:

  • Lenk- oder Haltestange,
  • Bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/ und 20 km/h
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (bei selbstbalancierten Fahrzeugen 1400 Watt)
  • Verkehrssicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen (z.B.hinsichtlich Brems- und Lichtsysteme, sowie der Fahrdynamik und der elektrischen Sicherheit).
  • Maximaler Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg

Verkehrsregeln für E-Scooter in Deutschland

Wir haben die neuen Verkehrsregeln für Sie zusammengefasst und unsere Experten für Verkehrsrecht die wichtigsten Fragen gestellt:

Darf ich mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fahren?

Grundsätzlich muss mit den E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen auf dem Radweg, Radfahrstreifen oder Fahrradstraße gefahren werden. Auf die Fahrbahn darf man nur ausweichen, wenn es keine der drei Varianten für Fahrräder gibt. Der Gehweg darf nicht genutzt werden

Das gilt auch, wenn der Motor des E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeugs ausgeschaltet wird.

Einbahnstraßen, die für Fahrräder frei gegeben sind, dürfen auch von E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden.

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Welche Ampeln gelten für E-Scooter?

Maßgeblich für Elektrokleinstfahrzeuge sind die Fahrradampeln

Fahrer von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugs müssen die Fahrradampeln beachten. Ist keine Fahrradampel vorhanden, ist die Ampel für den fließenden Verkehr maßgeblich

Besteht eine Helmpflicht?

Nein, eine allgemeine Helmpflicht besteht nicht bei dem Betrieb von E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen.

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Braucht man für die Nutzung eines E-Scooters einen Führerschein?

Wer einen E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeug fahren möchte, muss lediglich das 14. Lebensjahr vollendet haben. Ein Führerschein ist nicht erforderlich.

Welche Promillegrenze gilt beim Fahren mit dem E-Scooter?

Für die Fahrer von E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Demnach handelt ordnungswidrig, wer mit einem E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeug fährt und einen Promillewert von 05 bis 1,09 aufweist und keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufweist.

In diesem Fall ist mit einem Bußgeld von 500 €, 2 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot zu rechnen.

Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie bei Autofahrern

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einem Promillewert von 1,1 vor, sodass in diesem Fall bereits eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt.

Dies kann jedoch bereits auch schon ab einem Promillewert von 0,3 vorliegen, wenn der Fahrer zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweist.

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Darf ich E-Scooter im ÖPNV mitnehmen?

Eine generelle Aussage hierzu lässt sich nicht geben, da dies den jeweiligen Nutzungsbedingungen des örtlichen öffentlichen Nahverkehrsunternehmens zu entnehmen ist.

Nach § 11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusbusverkehr, sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) besteht zwar kein Anspruch auf die Beförderung von Sachen, allerdings werden die Sachen mitbefördert, wenn der Fahrgast sie bei sich führt und die Sachen die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährden. Die besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsbetriebe sind meistens mit einer entsprechenden Regelung ausgestattet.

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Muss ich für den E-Scooter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen?

Ja, eine Haftpflichtversicherung ist für E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeuge abzuschließen. Diese ist durch das Anbringen einer entsprechenden Versicherungsplakette an dem E-Scooter/Elektrokleinstfahrzeug nachzuweisen. Andernfalls droht ein Bußgeld.

Wichtig: Wer ohne Haftpflichtversicherung einen Unfall verschuldet, läuft Gefahr, mit hohen Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, die die eigenen finanziellen Möglichkeiten weit übersteigen.

Unterschied zwischen E-Scooter und Pedelecs und S-Pedelecs

Pedelecs sind Fahrräder, die mit einem Hilfsmotor ausgestattet sind, der sich bei einer erreichten Geschwindigkeit von 25 km/h oder bei Unterbrechung des Tretens ausschaltet.

Der Motor wirkt also hier nur unterstützend, sodass die Pedelecs herkömmlichen Fahrrädern verkehrsrechtlich gleichgestellt sind.

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S-Pedelecs werden hingegen als Kraftfahrzeuge, sog. Kleinkrafträder, eingestuft. Sie erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und dürfen lediglich auf der Straße genutzt werden. Ihr Antrieb setzt sich ebenfalls aus einer Kombination von Motor- und Muskelkraft zusammen. Hier gilt eine Helm- und Führerscheinpflicht. Ebenfalls besteht eine Versicherungspflicht.   

Der Unterschied zu Elektrokleinstfahrzeugen, unter anderem E-Scooter, besteht darin, dass diese ausschließlich durch den Elektroantrieb angetrieben werden.

Was gilt für E-Scooter in anderen Ländern Europas?

Innerhalb der EU besteht keine einheitliche Regelung für die Nutzung von E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen, sodass die Variationsbreite von keiner Regelung über Ausschluss dieser Fahrzeuge bis hin zu vergleichbaren Regelungen reicht. Die Geschwindigkeitsbegrenzung liegt dabei in der Regel zwischen 20 und 25 km/h.

Vor der Nutzung des E-Scooters/Elektrokleinstfahrzeugs in anderen europäischen Ländern sollte sich über die dortige Gesetzeslage informierne.

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Welche Strafen drohen bei nicht vorschriftsmäßiger Inbetriebnahme eines E-Scooters?

Verstoß Bußgeld
Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt 70 €
Anordnen oder zulassen der Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen 70 €
Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt 40 €
Anordnen oder zulassen der Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette 40 €
Elektrokleinstfahrzeuge trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 30 €
Anordnen oder zulassen der Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis 30 €
Elektrokleinstfahrzeuge unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttenischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt 20 €
Elektrokleinstfahrzeuge unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt 15 €
Elektrokleinstfahrzeuge unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt 25 €
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Sanktionierung bei nicht vorschriftsmäßigem Verhalten mit einem E-Scooter

Verstoß Bußgeld
Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche Befahren 15 €
-mit Behinderung 20 €
-mit Gefährdung 25 €
-mit Sachbeschädigung 30 €
Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren 15 €
-mit Behinderung 20 €
-mit Gefährdung 25 €
-mit Sachbeschädigung 30 €
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