Der Streitwert bei ungenehmigter Lichtbildveröffentlichung auf eBay

Veröffentlicht am in Urheberrecht

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 22.11.2011 (Az.: 6 Q 256/11) entschieden, welcher Regelstreitwert bei der ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen einer eBay-Auktion anzusetzen ist.

Der Streitwert bei ungenehmigter Lichtbildveröffentlichung auf eBaySachverhalt:

Die Antragstellerin vertreibt über ihren Onlineshop sowie über eBay verschieden Waren, u.a. Kunststoffbälle zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen. Die Antragsgegnerin hatte ein von der Antragstellerin selbst angefertigtes Lichtbild ohne Genehmigung verwendet, woraufhin sie auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Die Antragsgegnerin hatte das Lichtbild im September 2011 in ein eigenes Angebot auf eBay eingebunden. Das LG Köln hatte in einem Urteil vom 21.10.11 (Az.: 33 O 643/11) den Streitwert des Verfahrens auf 6.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin reichte daraufhin Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das OLG hat im Ergebnis der Antragsgegnerin Recht gegeben und mit ihrer Entscheidung von ihren bisherigen Abstand genommen. Als Begründung führt das Gericht aus, dass ihre bisherige Rechtsprechung der neueren technischen und wirtschaftlichen Entwicklung angepasst werden müsse. Das Internet habe in den letzten Jahren einen weiteren bedeutenden Wandel durchgemacht und an Umfang gewonnen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass dieser Umstand solche Verstöße nicht bagatellisieren soll, sondern man müsse das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute geringer bewerten als früher. Des Weiteren führt es aus:

„Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Absatz 2, 19 a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen.“

Fazit:

Es gilt abschließend zu betonen, dass der Beschluss des Gerichts auf Fälle im privaten oder kleingewerblichen Bereich beschränkt ist. Für andere Fälle gelte diese Beschränkung nicht. Ferner betrifft die Entscheidung nur die Fälle der Lichtbilder nach § 72 UrhG. Nicht anwendbar sind diese Ausführungen, wenn die Fotos die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht haben und Lichtbildwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) sind.