Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten hinsichtlich der Verkehrsregeln einige Besonderheiten. Bevor diese Besonderheiten erläutert werden, sind zunächst die Begriffe Autobahn und Kraftfahrstraße kurz zu erläutern. Rechtsstand: 27. August 2026.
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Die Autobahn
Bundesautobahnen sind nach § 1 Abs. 3 FStrG Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und frei von höhengleichen Kreuzungen angelegt sind. Ab Zeichen 330.1 gelten die Autobahnregeln. Nach § 18 Abs. 1 StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; bei mitgeführten Anhängern gilt das auch für den Anhänger. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen höchstens vier Meter hoch und 2,55 Meter breit sein, Kühlfahrzeuge höchstens 2,60 Meter breit. Die Bauartvoraussetzung ist keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf der Autobahn.
Merkmale der Autobahn

Kennzeichnend für Bundesautobahnen sind höhenfreie Knotenpunkte mit besonderen Anschlussstellen; getrennte Fahrbahnen für beide Richtungen sollen vorhanden sein. Die Richtungsfahrbahnen bestehen regelmäßig aus mehreren Fahrstreifen und sind häufig durch einen Mittelstreifen getrennt. Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt.
Geschwindigkeit auf der Autobahn
Nach § 18 Abs. 5 StVO darf auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Angeordnete Höchstgeschwindigkeiten und die Pflicht, die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen, bleiben unberührt.
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Auf Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen gilt nach § 18 Abs. 5 StVO auch unter günstigsten Umständen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für folgende Fahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
- Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger, sowie
- Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckhänger.
Unter den oben beschriebenen Bedingungen gilt für folgende Fahrzeuge eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h:
- Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anhänger,
- Zugmaschine mit zwei Anhängern, sowie
- Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen.
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Unter den oben beschriebenen Bedingungen gilt für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die sämtliche Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO erfüllen, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Dazu gehören unter anderem folgende Merkmale:
- nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,
- hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
- auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
- mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h eingestellt ist,
- auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind.
Tempolimit auf deutschen Autobahnen

Für Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t enthält die StVO auf Autobahnen keine allgemeine zahlenmäßige Höchstgeschwindigkeit, soweit keine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet ist. Die oben genannten fahrzeugbezogenen Grenzen bleiben unberührt; unabhängig davon muss die Geschwindigkeit stets nach § 3 Abs. 1 StVO angepasst werden.
Führern von Personenkraftwagen sowie anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t wird auf Autobahnen auch bei günstigen Verhältnissen empfohlen, nicht schneller als 130 km/h Richtgeschwindigkeit zu fahren. Die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung stellt klar, dass diese Empfehlung nicht gilt, soweit eine Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
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Die Kraftfahrstraße
Kraftfahrstraßen werden umgangssprachlich häufig als Schnellstraßen bezeichnet. Ab Zeichen 331.1 gelten die Regeln für Kraftfahrstraßen. Auch sie dürfen nach § 18 Abs. 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; bei mitgeführten Anhängern gilt das ebenfalls. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen höchstens vier Meter hoch und 2,55 Meter breit sein, Kühlfahrzeuge höchstens 2,60 Meter breit.
Geschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen

Die Geschwindigkeit auf Kraftfahrstraßen richtet sich grundsätzlich nach § 3 StVO. Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten grundsätzlich 50 km/h, soweit nichts anderes angeordnet ist. Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten für Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t grundsätzlich 100 km/h. Diese 100-km/h-Beschränkung gilt jedoch nicht auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen und auch nicht auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung; angeordnete Limits und die Pflicht zur angepassten Geschwindigkeit bleiben bestehen. Für die in § 18 Abs. 5 StVO genannten schweren Fahrzeuge, Gespanne, Krafträder mit Anhänger und Omnibusse gelten auf außerörtlichen Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen die oben dargestellten 80-, 60- oder 100-km/h-Grenzen.
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Welche Besonderheiten gelten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Neben den oben bereits erwähnten Besonderheiten bei der Auf- und Abfahrt auf Autobahnen und Kraftstraßen und hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, gibt es noch einige weitere Besonderheiten, die auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gelten.
Rechtsfahrgebot
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist das Rechtsfahrgebot der StVO zu befolgen.
Fahren mit Abblendlicht
Wer im Dunkeln auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nach § 18 Abs. 6 StVO in zwei Fällen nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen:
- Erstens, wenn die Schlussleuchten eines vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar zu erkennen sind und ein ausreichender Abstand eingehalten wird.
- Zweitens, wenn der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und Hindernisse zusammen mit fremdem Licht rechtzeitig erkennbar sind.
Wenden, Rückwärtsfahren, Halten und Parken
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Wenden und Rückwärtsfahren nach § 18 Abs. 7 StVO verboten. Für die Ordnungswidrigkeiten gelten folgende Regelsätze:
| Verstoß | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
| Wenden oder Rückwärtsfahren in einer Ein- oder Ausfahrt | 75 € | 1 | – |
| – mit Gefährdung | 90 € | 1 | – |
| – mit Unfall | 110 € | 1 | – |
| Wenden oder Rückwärtsfahren auf einer Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen | 130 € | 1 | – |
| – mit Gefährdung | 160 € | 1 | – |
| – mit Unfall | 195 € | 1 | – |
| Wenden oder Rückwärtsfahren auf der durchgehenden Fahrbahn | 200 € | 2 | 1 Monat |
| – mit Gefährdung | 240 € | 2 | 1 Monat |
| – mit Unfall | 290 € | 2 | 1 Monat |
| Wenden im Tunnel (Zeichen 327) | 60 € | 1 | – |
| – mit Gefährdung | 75 € | 1 | – |
| – mit Unfall | 90 € | 1 | – |
Davon zu trennen ist die Straftat nach § 315c StGB: Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen grob verkehrswidrig und rücksichtslos wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Anlage 13 FeV werden dafür drei Punkte nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre eingetragen, sonst zwei Punkte; bei einer Verurteilung wegen § 315c liegt nach § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig ein Fall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
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Neben dem Wenden und Rückwärtsfahren ist nach § 18 Abs. 8 StVO auch das Halten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, einschließlich des Seitenstreifens, verboten:
| Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| Unzulässiges Halten auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße | 30 € | – |
| – mit Behinderung | 35 € | – |
| Unzulässiges Parken auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße | 70 € | 1 |
| – mit Gefährdung | 85 € | 1 |
| – mit Unfall | 105 € | 1 |
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Fußgänger auf der Autobahn
Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nach § 18 Abs. 9 StVO nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
Wann darf ich den Standstreifen benutzen?
Der Standstreifen, auch Seitenstreifen genannt, ist nach § 2 Abs. 1 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn. Das freiwillige Halten ist dort nach § 18 Abs. 8 StVO verboten; bei einer Panne ist das Anhalten dagegen nicht freiwillig. Kann ein liegen gebliebenes Fahrzeug nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden, verlangt § 15 StVO sofortiges Warnblinklicht und anschließend ein gut sichtbares Warnzeichen, bei schnellem Verkehr in etwa 100 Metern Entfernung. § 53a StVZO schreibt für die dort genannten Kraftfahrzeuge das Mitführen einer Warnweste vor; eine eigenständige gesetzliche Tragepflicht enthält die Vorschrift nicht. Aus Sicherheitsgründen sollte die Warnweste dennoch vor dem Aussteigen angelegt und die Fahrbahn nur betreten werden, soweit dies zur Sicherung unvermeidbar ist.

Der Seitenstreifen darf als Fahrstreifen benutzt werden, wenn Zeichen 223.1 dies freigibt; außerdem sind Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Rettungsgasse wird nach § 11 Abs. 2 StVO zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen gebildet. Die Vorschrift gibt den Seitenstreifen nicht allgemein als Fahrstreifen frei.
Aktuelle Bußgelder auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Die nachfolgende Tabelle führt häufige Ordnungswidrigkeiten und die aktuellen Regelsätze aus der Anlage zur BKatV auf. Die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV.
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| Verstoß | Regelsatz | Punkte |
| Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem nicht motorisierten Fahrzeug benutzen | 10 € | – |
| Autobahn oder Kraftfahrstraße benutzen, obwohl die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs oder Anhängers 60 km/h oder weniger beträgt | 20 € | – |
| Fahrzeug und Ladung höher als 4 Meter, aber nicht höher als 4,20 Meter | 20 € | – |
| Fahrzeug und Ladung höher als 4,20 Meter | 70 € | 1 |
| An einer unzulässigen Stelle einfahren | 25 € | – |
| – mit Gefährdung | 75 € | 1 |
| – mit Unfall | 90 € | 1 |
| Beim Einfahren die Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachten | 75 € | 1 |
| – mit Gefährdung | 90 € | 1 |
| – mit Unfall | 110 € | 1 |
| Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzen | 75 € | 1 |
| – mit Gefährdung | 90 € | 1 |
| – mit Unfall | 110 € | 1 |
| Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch Andere behindern | 80 € | 1 |
| – mit Unfall | 100 € | 1 |
| Autobahn als zu Fuß gehende Person betreten oder Kraftfahrstraße an unzulässiger Stelle betreten beziehungsweise überschreiten | 10 € | – |
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