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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Abstandstempomat: Abstandsassistent im Fahrzeug

Geschieht trotz Abstandsassistent ein Unfall, muss dennoch der Fahrer haften. Ein Oberlandesgericht fällte ein Urteil zum Abstandstempomat.

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Assistenzsysteme sind aus den modernen Autos kaum noch wegzudenken. Neben Sensoren und Meldesystemen, die helfen, die Geschwindigkeit oder die Fahrspur zu halten, gibt es auch Abstands-Assistenzsysteme, auch Abstandstempomat genannt. Sie unterstützen den Fahrer dabei, den vorschriftsmäßigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer innerhalb ihrer jeweiligen Systemgrenzen einzuhalten. Auch bei aktiviertem System muss der Fahrer die Verkehrslage beobachten und erforderlichenfalls selbst bremsen oder eingreifen.

Sensoren erfassen innerhalb der jeweiligen Systemgrenzen den Verkehr vor dem Fahrzeug. Je nach System kann der Abstandstempomat warnen, die Geschwindigkeit anpassen oder bremsen. Ob und wie das System auf ein Bremsmanöver oder ein einscherendes Fahrzeug reagiert, hängt vom konkreten Fahrzeug, den erfassten Bedingungen und den Herstellerangaben ab.

Wichtig: Ein Abstandstempomat kann die fahrende Person unterstützen, ersetzt aber weder die Beobachtung der Verkehrslage noch die eigene Bremsbereitschaft.

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Verantwortung bleibt bei der fahrenden Person

Auch wenn die Abstands-Assistenten das Autofahren komfortabler machen können, dürfen sich Autofahrer nicht blind auf diese unterstützenden Systeme verlassen. Ein Abstandstempomat ersetzt nicht die Wahrnehmung der Verkehrslage. Bei einem Abstandsverstoß können die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbußen und Nebenfolgen drohen.

Für die Beurteilung eines Abstandsverstoßes ist entscheidend, ob der nach § 4 Abs. 1 StVO erforderliche Abstand eingehalten wurde. Dass ein Abstandskontrollpilot aktiviert war oder nicht gewarnt hat, ändert diese Pflicht nicht.

Abstandstempomat unterstützt beim Einhalten des Sicherheitsabstands.

Fahrerassistenzsysteme arbeiten nur innerhalb ihrer jeweiligen technischen Grenzen. Die fahrende Person muss die Verkehrslage weiter beobachten und erforderlichenfalls selbst bremsen oder eingreifen. Die Verantwortung für den Sicherheitsabstand verbleibt bei ihr.

Ausrüstungspflichten hängen von Fahrzeugklasse und Stichtag ab

EU-Ausrüstungspflichten für Notbremsassistenzsysteme richten sich nach Fahrzeugklasse, Typgenehmigung und Stichtag. Sie erfassen inzwischen bestimmte schwere Fahrzeuge ebenso wie Fahrzeuge der Klassen M1 und N1. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, jedes Fahrzeug mit einem Abstandstempomaten auszustatten.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

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