Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Haltelinienverstoß: Wann liegen Haltelinienverstöße vor?

Haltelinienverstöße sind nicht immer leicht von Rotlichtverstößen zu unterscheiden. Wer ein Stoppschild oder gar eine rote Ampel übersehen hat und die Haltelinie überfährt, das Fahrzeug jedoch noch vor der Kreuzung anhält, hat einen Haltelinienverstoß begangen. Wenn dieser nachgewiesen wird, werden Strafen aus dem Bußgeldkatalog fällig. Im Bußgeldbescheid sollte jedoch überprüft werden, welcher Verkehrsverstoß Gegenstand des Tatvorwurfs ist und ob dieser gerechtfertigt ist.

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Welche Funktion hat die Haltelinie?

Die Bedeutung der Haltelinie ist in Zeichen 294 der Anlage 2 zu § 41 Straßenverkehr-Ordnung (StVO) geregelt. Wie der Name bereits vorgibt, müssen Fahrzeuge an der Haltelinie anhalten, wenn es eine Ampel, ein Stoppschild, eine Schranke oder ein Verkehrspolizist verlangen. Eine Ausnahme tritt in Kraft, wenn die Straße von der Haltelinie aus nicht ausreichend eingesehen werden kann. Dann soll der Fahrer an einer gedachten Sichtlinie erneut halten, um einen Überblick über die Verkehrssituation in der Straße zu bekommen, in die er einfahren möchte.

Wichtig: An der Haltelinie ist anzuhalten, unabhängig von den Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Haltelinienverstoß oder Rotlichtverstoß?

Wer die Haltelinie unzulässig überfährt, begeht einen Haltelinienverstoß, der Konsequenzen aus dem Bußgeldkatalog nach sich zieht.

Die Unterscheidung zwischen Haltelinienverstoß und Rotlichtverstoß fällt teilweise schwer. Nicht immer, wenn eine rote Ampel überfahre wurde, liegt ein Rotlichtverstoß vor. Ein Haltelinienverstoß wird begangen, wenn zwar die Haltelinie und die rote Ampel oder ein Stoppschild überfahren wird, das Fahrzeug jedoch noch vor dem geschützten Bereich zum Stehen gebracht wird. Als geschützter Bereich werden sowohl die Kreuzung oder der Bahnübergang als auch die Fußgängerfurt – innerhalb derer die Fußgänger die Straße passieren – bezeichnet. Ein Rotlichtverstoß liegt hingegen vor, wenn der Fahrer weiterfährt – sprich nicht nur die rote Ampel und die Haltelinie überfährt, sondern auch in den geschützten Bereich eintritt.

Insbesondere bei größeren Kreuzungen liegt der geschützte Bereich meist nicht unmittelbar hinter der Haltelinie, sodass hier genau geprüft werden muss, ob es sich um einen Haltelinienverstoß oder sogar um einen Rotlichtverstoß handelt. In vielen Fällen wird der Fahrer beim Überfahren einer roten Ampel zweimal geblitzt. So kann die zuständige Behörde anhand der Blitzerfotos feststellen, ob der Fahrer nicht nur die Haltelinie überschritten hat, sondern auch in den geschützten Bereich eingefahren ist.

Überfahren der Haltelinie bei Blaulicht oder Martinshorn

Es gibt eine Ausnahme, bei der das Überfahren der Haltelinie notwendig und damit straffrei ist. Staut es sich vor einer roten Ampel und ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn fährt heran, dürfen Autofahrer die Haltelinie auch bei roter Ampel überfahren. Es ist also gestattet nach vorn über die Linie zu fahren, wenn keine andere Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden.

Haltelinienverstoß in der Probezeit

Wer sich als Fahranfänger in der Probezeit befindet, hat in der Regel mit härteren Sanktionen zu rechnen. Das trifft auch auf Haltelinienverstöße zu. Wer in der Probezeit eine Haltelinie überfährt, begeht einen B-Verstoß. Bei zwei B-Verstößen wird der Fahranfänger zu einem Aufbauseminar verpflichtet und die Probezeit auf vier Jahre verlängert.

Straßeneinmündung mit zwei Haltelinien auf der Straße

Gelegentlich befindet sich unmittelbar vor der Ampel auf der rechten Seite eine Straßeneinmündung. Dort sind in der Regel zwei Haltelinien zu finden: eine unmittelbar vor der Ampel und eine vor der Einmündung, versehen mit dem Verkehrsschild „bei Rot hier halten“. In dieser Situation ist bei roter Ampel vor der letztgenannten Haltelinie anzuhalten. Andernfalls wird dies als Rotlichtverstoß gewertet. Anders ist der Fall, wenn nur das Verkehrsschild „bei Rot hier halten“ vor der Einmündung steht, ohne zusätzliche Haltelinie. In diesem Fall spricht das Verkehrsschild lediglich eine Empfehlung aus.

Sanktionierung eines Haltelinienverstoßes

Wer eine Haltelinie unzulässig überfährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 StVO. Dann drohen folgende Strafen aus dem Bußgeldkatalog:

Verstoß Bußgeld Punkte
Nicht an der Haltelinie gehalten 10 €  
Nicht an der Haltelinie gehalten trotz roter Ampel und Gefährdung anderer 70 € 1
Nicht an der Haltelinie gehalten trotz roter Ampel und Verursachung eines Unfalls 85 € 1
Verstoß Bußgeld Punkte
Nicht an der Haltelinie gehalten 10 €  
Nicht an der Haltelinie gehalten trotz roter Ampel und Gefährdung anderer 70 € 1
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