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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Mindestabstand an der Ampel: Welche Distanz zum Vordermann?

Abstand an der Ampel: Keine feste Meterzahl im Stand. Erfahren Sie, wann die Haltlinie und die 10-Meter-Sichtregel gelten und welche Bußgelder drohen.

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Manche lassen meterlang Platz, andere drängeln sich im Zentimeter-Abstand an das vorausfahrende Auto. Die kurze Antwort: Für den Abstand zum Vordermann im Stand nennt die Straßenverkehrs-Ordnung keine feste Meterzahl. Beim Heranfahren muss der Sicherheitsabstand nach § 4 Absatz 1 StVO so groß sein, dass man auch bei plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs dahinter halten kann. Wer an der Ampel vorne steht, hält grundsätzlich an der Haltlinie. Die oft genannte 10-Meter-Regel betrifft einen anderen Fall: Das Lichtzeichen darf nicht verdeckt werden.

Wer eine Haltlinie (Zeichen 294) überfährt, obwohl dort Halt angeordnet ist, riskiert nach dem aktuellen Bußgeldkatalog folgende Regelsätze. Die Tabelle betrifft den Haltlinienverstoß, nicht sämtliche Folgen eines Rotlichtverstoßes:

Tatbestand Regelsatz Punkte
An der Haltlinie nicht gehalten 10 Euro keine
Trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie gehalten und dadurch andere gefährdet 70 Euro 1
Trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie gehalten; es kam zum Unfall 85 Euro 1

Die 85 Euro ergeben sich aus der Erhöhung des bereits eine Gefährdung enthaltenden 70-Euro-Grundtatbestands bei Sachbeschädigung nach § 3 Absatz 3 BKatV. Der Ein-Punkt-Verstoß folgt aus Anlage 13 FeV. Regelsätze setzen den gewöhnlichen Fall voraus; die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom festgestellten Geschehen ab.

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Abstand an der Ampel schützt vor Unfällen

An einer roten Ampel muss man ausreichenden Abstand zum Vordermann einhalten.

Wie viel Abstand zum Vordermann ist im Stand sinnvoll?

Eine gesetzliche Zwei-Meter-Regel gibt es für die stehende Warteschlange nicht. Als praktische Reserve können etwa zwei Meter sinnvoll sein. Die bekannte Faustregel, die Hinterreifen des Vordermanns noch sehen zu können, kann bei vielen Fahrzeugen als Orientierung dienen. Sie ist aber keine Rechtsnorm und hängt unter anderem von Sitzposition, Motorhaube und Fahrzeughöhe ab.

Etwas Platz zwischen haltenden Autos kann vor Auffahrunfällen schützen und beim Anfahren am Berg Reserve schaffen, falls das vorausfahrende Fahrzeug zurückrollt. Außerdem lässt sich nach dem tatsächlichen Anfahren des Vordermanns gleichmäßiger losfahren. Entscheidend bleibt, kontrolliert anzuhalten und den Raum vor dem eigenen Fahrzeug nicht zu früh zu schließen.

Erster in der Schlange: Haltlinie statt pauschaler 10 Meter

Steht man an einer roten Ampel vorne, ist nicht pauschal ein Abstand von 10 Metern zur Ampel einzuhalten. Zeichen 294 in Anlage 2 zur StVO ordnet ergänzend zum Halt- oder Wartegebot an, an der Haltlinie zu stoppen. § 37 Absatz 2 StVO bestimmt bei Rot „Halt vor der Kreuzung“. Eine vorhandene Haltlinie zeigt den vorgesehenen Halteort an; sie kann deutlich vor dem Signalgeber liegen.

Die 10 Meter stehen in § 37 Absatz 1 StVO: Bis zu 10 Meter vor einem Lichtzeichen darf nicht gehalten werden, wenn das Fahrzeug das Lichtzeichen dadurch verdecken würde. Das ist eine bedingte Sichtregel und kein allgemeiner Mindestabstand für das erste wartende Auto.

Parken vor einer Ampel: Sichtregel und Kreuzungsabstand trennen

Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt, parkt nach § 12 Absatz 2 StVO. Auch ein geparktes Fahrzeug darf das Lichtzeichen innerhalb der 10-Meter-Zone nicht verdecken. Zusätzlich kann das Parkverbot an Kreuzungen und Einmündungen greifen: grundsätzlich bis zu 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, vor Kreuzungen und Einmündungen mit rechtsseitigem baulichem Radweg bis zu 8 Meter.

Vorsicht vor Ampelblitzern: Stopp vor der Haltelinie

Ein Ampelblitzer dokumentiert nicht einen zu kleinen Abstand, sondern das Überfahren der maßgeblichen Linie beziehungsweise das Einfahren in den geschützten Bereich bei Rot. Das bloße Überfahren der Haltlinie genügt nach dem amtlich veröffentlichten Beschluss des BayObLG vom 7. Juli 2025 – 201 ObOWi 407/25 noch nicht für einen Rotlichtverstoß. Dafür muss das Fahrzeug bei Rot in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfahren; dazu können auch davor liegende Fußgänger- und Radfahrerfurten gehören.

Wer die Haltlinie bei Rot überfährt, aber noch vor dem geschützten Bereich stoppt, kann deshalb einen Haltlinienverstoß begehen, ohne dass bereits ein Rotlichtverstoß vorliegt. Fährt das Fahrzeug bei Rot in den geschützten Bereich, gelten die deutlich strengeren Regeln zum Rotlichtverstoß. Welche Variante der Vorwurf und die Messunterlagen tatsächlich tragen, wird im Bußgeldverfahren anhand des konkreten Ablaufs geprüft.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Rechtsgrundlagen: 27. August 2026. Maßgeblich sind § 4 StVO zum Abstand beim Heranfahren, § 37 StVO zu Lichtzeichen und der bedingten 10-Meter-Sichtregel, Anlage 2 zur StVO zu Zeichen 294, § 12 StVO zum Parken, die Anlage zur BKatV mit den laufenden Nummern 150 und 154, § 3 Absatz 3 BKatV, Anlage 13 FeV und der BayObLG-Beschluss 201 ObOWi 407/25.

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