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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Abstandskontrolle: Welche Strafen drohen beim Abstandsverstoß?

Wird der Mindestabstand zum voranfahrenden Kfz unterschritten, drohen bis zu 400 Euro Bußgeld, 1 bis 2 Punkte und bis zu 3 Monate Fahrverbot.

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Wird der Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen nicht eingehalten, führt das zu einer erheblichen Steigerung des Unfallrisikos – insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten. Ein zu kleiner Abstand kann nach einem abrupten Bremsvorgang eines voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall zur Folge haben.

Um Unfälle zu verhindern und Verkehrsteilnehmer für die Einhaltung von Abständen zu sensibilisieren, führt die Polizei regelmäßig Abstandskontrollen durch. Die Sanktionen und Geldbußen, die der Bußgeldkatalog für Abstandsverstöße vorsieht, sind teils sehr streng. Hat ein Fahrer bei einer Abstandskontrolle den Mindestabstand nicht eingehalten, drohen neben einem Bußgeld in Höhe von 25 bis 400 Euro, bis zu zwei Punkte in Flensburg sowie bis zu drei Monate Fahrverbot.

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Sanktionen und Bußgeld: Abstandskontrolle bei Pkw

Für Pkw und Lkw (unter 3,5 t), die einen Abstandsverstoß begehen, sieht der Bußgeldkatalog eine Staffelung der Sanktionen vor. Entscheidend zur Festlegung des Strafmaßes sind zwei Faktoren: das Tempo des Fahrzeugs und dessen tatsächlicher Abstand zum vorausfahrenden Kfz.

Tatbestand Bußgeld Punkte Fahrverbot Einspruch?
Abstandsverstoß bei unter 80 km/h
… ohne Gefährdung 25 € wohl nicht
… mit Gefährdung 30 € wohl nicht
… mit Sachbeschädigung 35 € wohl nicht
Abstandsverstoß bei über 80 km/h
… Abstand geringer als 5/10 des halben Tachowertes 75 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 4/10 des halben Tachowertes 100 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 3/10 des halben Tachowertes 160 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 2/10 des halben Tachowertes 240 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 1/10 des halben Tachowertes 320 € 1 hier prüfen**
Abstandsverstoß bei über 100 km/h
… Abstand geringer als 5/10 des halben Tachowertes 75 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 4/10 des halben Tachowertes 100 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 3/10 des halben Tachowertes 160 € 2 1 Monat hier prüfen**
… Abstand geringer als 2/10 des halben Tachowertes 240 € 2 2 Monate hier prüfen**
… Abstand geringer als 1/10 des halben Tachowertes 320 € 2 3 Monate hier prüfen**
Abstandsverstoß bei über 130 km/h
… Abstand geringer als 5/10 des halben Tachowertes 100 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 4/10 des halben Tachowertes 180 € 1 hier prüfen**
… Abstand geringer als 3/10 des halben Tachowertes 240 € 2 1 Monat hier prüfen**
… Abstand geringer als 2/10 des halben Tachowertes 320 € 2 2 Monate hier prüfen**
… Abstand geringer als 1/10 des halben Tachowertes 400 € 2 3 Monate hier prüfen**
Der Bußgeldtabelle ist zu entnehmen, dass kleinere Abstandsverstöße bei einem Tempo von weniger als 80 km/h lediglich ein Bußgeld von 25 bis 35 Euro zur Folge haben. Den ersten Punkt in Flensburg gibt es, wenn der Abstand bei mehr als 80 km/h unterschritten wird. Und ein Fahrverbot riskiert man ab einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.

Abstandskontrolle: Sicherheitsabstand auf der Autobahn

Die Bußgeldkatalog-Sanktionen berechnen sich aus der Kombination von Fahrzeuggeschwindigkeit und dem Abstand zum vorausfahrenden Kfz. Um das Strafmaß einheitlich festlegen zu können, regeln zwei Staffelungen die Abstufungen für Sanktionen und Bußgeld nach Abstandskontrollen:

Der Abstand des Fahrzeugs beträgt weniger als

  • 5/10 des halben Tachowerts,
  • 4/10 des halben Tachowerts,
  • 3/10 des halben Tachowerts,
  • 2/10 des halben Tachowerts oder
  • 1/10 des halben Tachowerts.

Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs beträgt

  • weniger als 80 km/h,
  • mehr als 80 km/h,
  • mehr als 100 km/h oder
  • mehr als 130 km/h.

Aus diesen Staffelungen zur Bemessung der Sanktionen ergibt sich: Je schneller ein Fahrzeug fährt, desto größer sollte der Abstand zum voranfahrenden Kfz sein und desto härter sind auch die Strafen laut Bußgeldkatalog.

Achtung: Aus der Ordnungswidrigkeit Abstandsverstoß kann eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) werden, wie zum Beispiel Nötigung. Von Nötigung spricht man in diesem Zusammenhang, wenn ein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum zu dicht auffährt und durch drängelndes Verhalten (etwa der Einsatz von Hupe oder Lichthupe oder ständige Lenkbewegungen von links nach rechts) auffällt.

Abstandskontrolle Lkw: Sanktionen laut Bußgeldkatalog

Im Bußgeldkatalog wird unterschieden, ob es sich um einen gewöhnlichen oder einen kennzeichnungspflichtigen Lkw (über 3,5 t) handelt, der in eine Abstandskotrolle gerät, wobei mit letzterem Lkw gemeint sind, die Gefahrengüter mit sich führen. Auch ein Omnibus mit Fahrgästen gehört in diese Kategorie.

Tatbestand Bußgeld Punkte Einspruch?
Lkw (über 3,5 t): Mindestabstand von 50 m unterschritten, schneller als 50 km/h 80 € 1 hier prüfen**
Lkw (über 3,5 t) als Gefahrenguttransport, Omnibus mit Fahrgästen: Mindestabstand von 50 m unterschritten, schneller als 50 km/h 120 € 1 hier prüfen**

Gemäß Bußgeldkatalog gilt: Unterschreitet ein Lkw-Fahrer mit einer Geschwindigkeit ab 50 km/h bei einer Abstandskontrolle den Mindestabstand von 50 Meter, drohen ihm stets ein Punkt im Fahreignungsregister sowie ein Bußgeld von 80 oder 120 Euro.

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StVO-Abstandsregeln: Einzuhaltender Abstand

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält zwar keine konkreten Aussagen zur Distanz zum vorausfahrenden Fahrzeug im Straßenverkehr, aber den erforderlichen Mindestabstand regelt Paragraf 4 StVO folgendermaßen: Der Abstand muss so groß sein, dass ein Fahrzeugführer auch bei plötzlichem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs ein Auffahren vermeiden kann.

Weiterhin hängt die Größe des Abstands von unterschiedlichen Faktoren ab:

Pkw-Abstand bei Nebel auf der Autobahn

  • Örtlichkeit (innerorts oder außerorts): Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt als Abstands-Faustregel drei Autolängen (rund 15 Meter). Außerhalb geschlossener Ortschaften, wie etwa auf Autobahnen, entspricht der Pkw-Abstand dem halben Tachowert. Lkw (über 3,5 t) und Omnibusse müssen außerorts 50 Meter Mindestabstand ab einem Tempo von 50 km/h einhalten.
  • Witterungsbedingungen: Bei schlechtem Wetter oder schlechten Sichtverhältnissen (zum Beispiel durch Nebel) sollte sich der Abstand zum Vordermann verdoppeln.
  • Fahrzeugart: Schwere Fahrzeuge wie Lkw oder Omnibusse haben naturgemäß einen längeren Anhalteweg, weshalb sie einen größeren Sicherheitsabstand einhalten müssen.
  • Geschwindigkeit: Je höher die Fahrgeschwindigkeit ist, desto länger ist auch der Bremsweg und desto größer sollte der Abstand zum Vordermann sein.
  • Verkehrssituation: Etwa im dichten Stadtverkehr beim Anfahren an einer Ampel oder beim Kolonnenfahren auf der Autobahn ist auch ein geringerer Abstand erlaubt. Der Abstand sollte hingegen vergrößert werden, wenn die Fahrbahn nicht eindeutig zu überblicken ist, weil sie beispielsweise besonders kurvig oder das voranfahrende Fahrzeug sehr groß ist.

Mindestabstand zum voranfahrenden Fahrzeug bestimmen

Um bei einer stattfindenden Abstandskontrolle Strafen zu entgehen, muss der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden. Wie groß dieser Abstand sein soll, lässt sich mit folgender Faustregel ermitteln: Der Tachowert durch zwei geteilt ergibt den Sicherheitsabstand in Metern. Mit anderen Worten: Abstand = halber Tachowert. Fährt ein Autofahrer beispielsweise mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h, sollte er also einen Abstand von mindestens 60 Metern zum Fahrzeug vor ihm einhalten.

Für Lkw (mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) und Omnibusse gilt diese Faustregel nicht. Sondern: Ab einem Tempo von 50 km/h – also außerorts – müssen Lkw und Omnibusse mindestens 50 Meter Abstand einhalten. Ein Grund für diese Regelung ist der längere Lkw-Bremsweg verglichen mit Pkw.

Hinweis: Hat man als Fahrzeugführer Probleme, Abstände einzuschätzen, können die Leitpfosten am Straßenrand helfen. Diese sind nämlich in einem regelmäßigen Abstand von 50 Metern aufgestellt. Auch Beamte machen sich die Leitpfosten-Abstände bei Abstandsmessungen zur Ermittlung von Abstandsverstößen zunutze.

Wo werden Abstandskontrollen durchgeführt?

Abstandskontrolle mit Kamera auf Autobahn

Der beliebteste Ort für die polizeiliche Abstandskontrolle ist die Autobahn. Beamte haben bei der Autobahn-Abstandskontrolle nämlich den Vorteil, Streckenabschnitte aufgrund der Weitläufigkeit gut einsehen zu können. Außerdem können sie bei Abstandsmessungen auf Autobahnen eher beurteilen, ob ein Abstandsverstoß unbeabsichtigt oder nur kurzzeitig erfolgte.

Um Verkehrssünder ausfindig zu machen, die Abstandsregeln nicht einhalten, stehen den Behörden mehrere Methoden zur Abstandsmessung zur Verfügung, wie zum Beispiel die stationäre und mobile Videoüberwachung. Wie bei Blitzern kann es auch bei derartigen Messverfahren zur Abstandsermittlung zu ungenauen oder falschen Messergebnissen kommen.

Wird einem Fahrer im Bußgeldbescheid vorgeworfen, den Mindestabstand im Straßenverkehr nicht eingehalten zu haben, kann er gegen den Bescheid Einspruch einlegen, wenn er etwa einen Messfehler vermutet. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann mittels Akteneinsicht zusätzlich prüfen, wie die Erfolgschancen beim Anfechten des Messergebnisses sind und ob sich ein Einspruch lohnt.

Abstandskontrolle: Probezeit kann sich verlängern

Gerät ein Fahranfänger im Rahmen der Probezeit in eine Abstandskontrolle und ihm wird das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes nachgewiesen, riskiert dieser neben den üblichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog auch eine Probezeitverlängerung.

Zu dichtes Auffahren in der Probezeit gilt als schwerwiegender Verstoß beziehungsweise als A-Verstoß. Allerdings wirkt sich der Abstandsverstoß erst mit einem Tempo von über 80 km/h auf die Probezeit aus. Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von weniger als 60 Euro belegt sind, ziehen keine Punkte in Flensburg nach sich und haben keinen Einfluss auf die Probezeit des Fahranfängers.

Hat der Fahranfänger mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h einen Abstandsverstoß begangen, drohen diesem zunächst dieselben Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog wie anderen Verkehrsteilnehmern auch. Automatisch erfolgt außerdem eine Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre und die Anordnung zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar.

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Vorwurf

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Ort

Wo waren Sie unterwegs?*

Tempo

Wie viel km/h waren Sie zu schnell?*

Der Wert nach Toleranzabzug, wie er im Schreiben der Behörde steht.

Tempo

Wie schnell waren Sie unterwegs?*

Abstand

Welchen Abstand hatten Sie zum Fahrzeug vor Ihnen?*

Der halbe Tachowert ist der Sollabstand in Metern – bei 100 km/h also 50 m. 3/10 davon wären 15 m.

Rotphase

Wie lange stand die Ampel schon auf Rot?*

Ab einer Sekunde Rotzeit gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot.

Schaden

Haben Sie etwas beschädigt?*

Gefährdung

Wurde eine außenstehende Person gefährdet?*

Schilderung
Fahrzeug

Womit waren Sie unterwegs?*

Probezeit

Befinden Sie sich noch in der Probezeit?*

In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Vorbelastung

Wurden Sie in den letzten 12 Monaten schon einmal geblitzt?*

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

Schreiben

Welches Schreiben hat Ihnen die Behörde zugeschickt?*

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Häufig sind Ehepartner und Kinder (bis zum 27. Lebensjahr) mitversichert.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

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