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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Sexualstrafrecht

Vorwurf Jugendpornografie (§ 184c StGB)

Aus Sexting, Gruppenchats und weitergeleiteten Bildern wird schnell ein Ermittlungsverfahren, oft gegen Jugendliche selbst. Ob es strafbar war, hängt an Alter, Einwilligung und Weitergabe.

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Worum es geht

§ 184c StGB betrifft Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren: sexuelle Handlungen, unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltungen oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien.

Strafbar sind Verbreiten, Herstellen, Abrufen und Besitzen. Eine Ausnahme gilt für Jugendliche: Was sie selbst mit Einwilligung der abgebildeten Person hergestellt haben, dürfen sie herstellen und besitzen.

Die Weiterleitung ist meist der Punkt, an dem aus einer privaten Aufnahme eine Straftat wird. Ein einzelner Klick in einer Klassengruppe kann eine eigene Tathandlung sein.

Strafrahmen

Strafrahmen

Verbreiten, Herstellen, Zugänglichmachen, Abs. 1
3 Monate bis 5 Jahre
Abruf und Besitz, Abs. 3
bis 2 Jahre oder Geldstrafe
Gewerbs- oder bandenmäßig, Abs. 2
6 Monate bis 10 Jahre
Jugendliche Beschuldigte
Jugendstrafrecht, Diversion möglich

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Alter der Abgebildeten

14 bis 17 Jahre, und woran das für den Beschuldigten erkennbar war.

Rolle

Aktiv weitergeleitet, nur empfangen oder automatisch gespeichert?

Jugendstrafrecht

Reife, Gruppendruck und Erziehungsgedanke eröffnen Wege zu einer registerarmen Lösung.

Keine Erklärung gegenüber Schule, Polizei oder Eltern anderer Beteiligter.

Was im Elternchat oder im Sekretariat gesagt wird, landet in der Akte. Erst Akteneinsicht, dann eine Erklärung, wenn überhaupt.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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