Sexualstrafrecht
Vorwurf Jugendpornografie (§ 184c StGB)
Aus Sexting, Gruppenchats und weitergeleiteten Bildern wird schnell ein Ermittlungsverfahren, oft gegen Jugendliche selbst. Ob es strafbar war, hängt an Alter, Einwilligung und Weitergabe.
- Kostenfreie Ersteinschätzung
- Antwort innerhalb von 24 Stunden
- Keine Kosten ohne Beauftragung
Worum es geht
§ 184c StGB betrifft Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren: sexuelle Handlungen, unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltungen oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien.
Strafbar sind Verbreiten, Herstellen, Abrufen und Besitzen. Eine Ausnahme gilt für Jugendliche: Was sie selbst mit Einwilligung der abgebildeten Person hergestellt haben, dürfen sie herstellen und besitzen.
Die Weiterleitung ist meist der Punkt, an dem aus einer privaten Aufnahme eine Straftat wird. Ein einzelner Klick in einer Klassengruppe kann eine eigene Tathandlung sein.
Strafrahmen
Strafrahmen
- Verbreiten, Herstellen, Zugänglichmachen, Abs. 1
- 3 Monate bis 5 Jahre
- Abruf und Besitz, Abs. 3
- bis 2 Jahre oder Geldstrafe
- Gewerbs- oder bandenmäßig, Abs. 2
- 6 Monate bis 10 Jahre
- Jugendliche Beschuldigte
- Jugendstrafrecht, Diversion möglich
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Alter der Abgebildeten
14 bis 17 Jahre, und woran das für den Beschuldigten erkennbar war.
Rolle
Aktiv weitergeleitet, nur empfangen oder automatisch gespeichert?
Jugendstrafrecht
Reife, Gruppendruck und Erziehungsgedanke eröffnen Wege zu einer registerarmen Lösung.
Keine Erklärung gegenüber Schule, Polizei oder Eltern anderer Beteiligter.
Was im Elternchat oder im Sekretariat gesagt wird, landet in der Akte. Erst Akteneinsicht, dann eine Erklärung, wenn überhaupt.
Weiterführend
Passend zu Ihrem Fall
Strafrecht-Soforthilfe
Rückruf anfordern








