Sexualstrafrecht
Sexualdelikte im Ausland: Strafverfolgung in Deutschland und Auslieferung
Deutsches Strafrecht endet nicht an der Grenze. Bei Sexualdelikten im Ausland gelten eigene Regeln für Zuständigkeit, Rechtshilfe und Auslieferung.
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Worum es geht
Nach § 5 Nr. 8 StGB gilt deutsches Strafrecht für wesentliche Sexualdelikte im Ausland, etwa den Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher ist, unabhängig vom Recht am Tatort. Weitere Taten erfasst § 7 StGB, wenn sie auch dort strafbar sind.
Hält sich ein Beschuldigter im Ausland auf, kann Deutschland die Auslieferung betreiben, innerhalb der EU über den Europäischen Haftbefehl. Umgekehrt können andere Staaten die Auslieferung aus Deutschland verlangen. Deutsche werden nur an EU-Staaten oder internationale Gerichte ausgeliefert.
Beweise und Zeugen im Ausland werden über Rechtshilfeersuchen erhoben. Wurde die Tat im Ausland bereits abgeurteilt und die Strafe vollstreckt, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
- Anwendbarkeit deutschen Rechts
- §§ 5 Nr. 8, 7 StGB
- Auslieferung in der EU
- Europäischer Haftbefehl, IRG
- Auslieferung Deutscher
- nur an EU-Staaten oder internationale Gerichte, Art. 16 Abs. 2 GG
- Absehen von der Verfolgung
- § 153c StPO
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Zuständigkeit
Welches Recht gilt, welche Behörde ermittelt, und ist die Tat am Tatort überhaupt strafbar?
Doppelbestrafung
Eine Verurteilung im Ausland kann eine deutsche Verfolgung ausschließen oder ist anzurechnen.
Fahndung
Ausschreibungen und Haftbefehle prüfen wir, bevor Sie eine Grenze überqueren.
Vor jeder Reise: Fahndungsstand klären.
Ein Haftbefehl, von dem Sie nichts wissen, wird an der Grenze vollstreckt. Wir prüfen Akte und Ausschreibungen, bevor Sie fahren.
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