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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Sexualstrafrecht

Sexualdelikte im Ausland: Strafverfolgung in Deutschland und Auslieferung

Deutsches Strafrecht endet nicht an der Grenze. Bei Sexualdelikten im Ausland gelten eigene Regeln für Zuständigkeit, Rechtshilfe und Auslieferung.

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Worum es geht

Nach § 5 Nr. 8 StGB gilt deutsches Strafrecht für wesentliche Sexualdelikte im Ausland, etwa den Missbrauch von Kindern oder Vergewaltigung, wenn der Täter zur Tatzeit Deutscher ist, unabhängig vom Recht am Tatort. Weitere Taten erfasst § 7 StGB, wenn sie auch dort strafbar sind.

Hält sich ein Beschuldigter im Ausland auf, kann Deutschland die Auslieferung betreiben, innerhalb der EU über den Europäischen Haftbefehl. Umgekehrt können andere Staaten die Auslieferung aus Deutschland verlangen. Deutsche werden nur an EU-Staaten oder internationale Gerichte ausgeliefert.

Beweise und Zeugen im Ausland werden über Rechtshilfeersuchen erhoben. Wurde die Tat im Ausland bereits abgeurteilt und die Strafe vollstreckt, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Anwendbarkeit deutschen Rechts
§§ 5 Nr. 8, 7 StGB
Auslieferung in der EU
Europäischer Haftbefehl, IRG
Auslieferung Deutscher
nur an EU-Staaten oder internationale Gerichte, Art. 16 Abs. 2 GG
Absehen von der Verfolgung
§ 153c StPO

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Zuständigkeit

Welches Recht gilt, welche Behörde ermittelt, und ist die Tat am Tatort überhaupt strafbar?

Doppelbestrafung

Eine Verurteilung im Ausland kann eine deutsche Verfolgung ausschließen oder ist anzurechnen.

Fahndung

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Ein Haftbefehl, von dem Sie nichts wissen, wird an der Grenze vollstreckt. Wir prüfen Akte und Ausschreibungen, bevor Sie fahren.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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