Sexualstrafrecht
Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
Lehrer, Trainerinnen, Ärzte, Betreuer, Eltern: §§ 174 bis 174c StGB treffen Menschen, denen andere anvertraut sind. Der Vorwurf bedroht Beruf und Familie zugleich.
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Worum es geht
§ 174 StGB schützt Personen unter 18 Jahren, die dem Beschuldigten zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet sind, außerdem eigene und angeheiratete Kinder. Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, unter engeren Voraussetzungen auch ohne.
§§ 174a bis 174c StGB erweitern den Schutz auf Erwachsene: Gefangene und behördlich Verwahrte, Kranke und Hilfsbedürftige in Einrichtungen, Personen in einem Amts-, Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis. Hier zählt das Ausnutzen der Stellung, nicht das Alter.
Ob ein Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestand, ist oft die entscheidende Frage. Nicht jeder Kontakt zwischen Lehrer und Schülerin oder Therapeut und Patient erfüllt es.
Strafrahmen
Strafrahmen
- Mit Körperkontakt, § 174 Abs. 1 und 2
- 3 Monate bis 5 Jahre
- Ohne Körperkontakt, § 174 Abs. 3
- bis 3 Jahre oder Geldstrafe
- Gefangene, Kranke, Amts- und Behandlungsverhältnis, §§ 174a bis 174c
- 3 Monate bis 5 Jahre
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Das Verhältnis
War die Person Ihnen tatsächlich anvertraut oder untergeordnet, und wurde eine Abhängigkeit ausgenutzt?
Alter zur Tatzeit
§ 174 StGB zieht die Grenze teils bei 16, teils bei 18 Jahren. Das muss die Akte belegen.
Nebenfolgen früh steuern
Dienstrecht, Approbation und Meldungen an Arbeitgeber oder Aufsicht laufen parallel zum Strafverfahren.
Keine Aussage gegenüber Arbeitgeber, Schule oder Aufsicht.
Dienstliche Anhörungen und Gespräche mit Vorgesetzten landen in der Akte. Auch dort gilt: erst die Akte, dann eine Erklärung.
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