Internetnutzung ist heutzutage “schon fast selbstverständlich”

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Internetnutzung – Nachforschungspflichten nach drei Jahren eingeschränkt

Köln/Berlin –  Zum Beginn des Monats fährt das Amtsgericht Köln mit einer interessanten Entscheidung zum Thema Filesharing auf (AG Köln, Urt. v. 03.03.2016, 148 C 132/114, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte der Insolvenzverwalter der Topware Entertainment GmbH, der sich von der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei RKA vertreten ließ. Er behauptete, über den Internetanschluss unserer Mandantin sei das Spiel “Two Worlds 2” im Internetnet zum Download angeboten worden. Hierfür habe keine Einwilligung vorgelegen. Es vergingen rund dreieinhalb Jahre, bis man sich dazu entschloss, den Mahnbescheid mittels einer Anspruchsbegündung zu erklären.

Das Gericht setze sich anschließend mit der Frage auseinander, was der Bundesgerichtshof unter “zumutbaren Nachforschungspflichten” verstehen würde, wenn die Rechtsverletzung mehr als drei Jahre zurückliegt. Dazu führt das Gericht aus, dass es nicht verwunderlich sei, wenn sich die Anschlussinhaberin nicht mehr an nähre Details zur Internetnutzung erinnern kann, “zumal die eigenständige Internetnutzung durch sämtliche Haushaltsmitglieder in der heutigen Zeit etwas normales, fast schon selbstverständliches darstellt”. Dafür sieht das Gericht die Hauptschuld auch bei der Klägerin, die nach der Kenntnis über die Rechtsverletzung mehr als drei Jahre verstreichen ließ, bis sie sich zu ersten gerichtlichen Schritten entschied.

Auch verlangt das Gericht gerade nicht, dass der Beklagte Anschlussinhaber zu dem genauen Verletzungszeitpunkt etwas vorträgt, denn es müsse lediglich feststehen, dass andere Nutzer “eigenständigen” Zugang zu dem Internetzugang haben. Dieser Eigenständigkeit würde es jedoch gerade widersprechen, wenn der Anschlussinhaber konkret etwas zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung vortragen könne.

“Keinen Scheiß” im Internet laden – Belehrung muss nicht das Wort “Filesharing” enthalten

Auch konkretisierte das Amtsgericht Köln die Anforderungen an eine ausreichende Belehrung. Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass das Wort “Filesharing” nicht im Rahmen der Belehrung verwendet worden war, allerdings ist das Gericht der Auffassung “dass ordnungsgemäß und verständlich darauf hingewiesen wurde, welche illegalen Aktivitäten über den Internetanschluss zu unterlassen sind“. Zu diesem Zweck würde es nach der Auffassung des Gerichts ausreichen, andere Nutzer dazu aufzufordern “keinen Scheiß im Internet runter zu laden“.  Diese Belehrung hätten die Nutzer auch auf Filesharing bezogen.