Kurzantwort: Nicht jede Alkoholfahrt führt automatisch zum Führerscheinentzug. Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, wenn die Tat zeigt, dass die betroffene Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug oder einer alkoholbedingten Gefährdung des Straßenverkehrs beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist die Ungeeignetheit regelmäßig anzunehmen. Einen Überblick über die übrigen Folgen gibt die übergeordnete Seite zu Alkohol am Steuer; Ablauf, Sperre und Neuerteilung ordnet der Ratgeber zum Entzug der Fahrerlaubnis ein.
Entscheidend ist die rechtliche Einordnung: § 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit. § 315c StGB verlangt darüber hinaus eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Eine Alkoholfahrt kann daneben eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG sein. Deshalb sind Geldbuße, Fahrverbot, Straftat und Fahrerlaubnisentziehung sauber voneinander zu trennen.
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Wann wird die Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt entzogen?
Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt; die Fahrerlaubnis als solche bleibt bestehen. Bei einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft der Entscheidung. Nach Ablauf der Sperrfrist wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben: Es ist eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
| Rechtliche Folge | Voraussetzung | Was bedeutet das? |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG | Gesetzliche Alkoholgrenze, ohne dass eine Straftat nachgewiesen ist | Regelmäßig Geldbuße und Fahrverbot; kein automatischer gerichtlicher Fahrerlaubnisentzug |
| Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB | Alkoholbedingte Unfähigkeit, das Fahrzeug sicher zu führen | Straftat; bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug nennt § 69 StGB § 316 als Regelfall für die Ungeeignetheit |
| Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB | Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefahr | Straftat mit höherem Strafrahmen; im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 StGB ebenfalls Regelfall der Ungeeignetheit |
| Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB | Die Tat zeigt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen | Die Fahrerlaubnis erlischt; eine Neuerteilung ist erst nach Ablauf der Sperre und positiver Eignungsprüfung möglich |
Das Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht richtet sich nach § 25 StVG; im Strafrecht kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet werden. Beides ist rechtlich etwas anderes als die Entziehung der Fahrerlaubnis.
0,3 oder 1,1 Promille: Welche Grenze gilt?
0,3 ‰ ist keine automatische Tatbestandsgrenze des § 316 StGB. Unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit müssen zusätzliche alkoholbedingte Beweisanzeichen hinzukommen, etwa Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen. Für Kraftfahrer nimmt die Rechtsprechung ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit an. Der Bundesgerichtshof hat beide Punkte ausdrücklich bestätigt. Weitere Grenzwerte erklärt die Seite zu den Promillegrenzen.
- § 316 StGB: Fahruntüchtigkeit genügt; eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich.
- § 315c StGB: Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr eingetreten sein. Ein bloß abstraktes Risiko reicht nicht.
- § 24a StVG: Die Ordnungswidrigkeit ist von den Straftaten zu unterscheiden. Deshalb gibt es bei einer Straftat keinen pauschalen „Bußgeldkatalog“.
Kommt es bei einer Alkoholfahrt zu einer konkreten Gefahr oder zu einem Unfall, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Beitrag zum Unfall unter Alkoholeinfluss erläutert diese Konstellation vertieft.
Schließt Schuldunfähigkeit den Führerscheinentzug aus?
Nein. § 69 StGB kann auch angewendet werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb unterbleibt, weil Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Voraussetzung bleibt, dass die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Fahrerpflichten begangen wurde und die Ungeeignetheit zeigt. Die strafrechtlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit durch Alkohol sind davon gesondert zu prüfen.

Vorläufige Entziehung und endgültige Entscheidung
Schon während des Strafverfahrens kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass später eine Entziehung nach § 69 StGB erfolgen wird. Fallen diese Voraussetzungen weg oder entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis nicht, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben. Die endgültige Entziehung folgt erst aus der rechtskräftigen Entscheidung.
Wie lange dauert die Sperrfrist?
Nach § 69a StGB beträgt die Sperre grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre; nur ausnahmsweise kann sie für immer angeordnet werden. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Zeiten einer vorläufigen Entziehung werden berücksichtigt, ohne dass die gesetzliche Mindestsperre beliebig unterschritten werden darf.
- Die Sperre ist nicht automatisch dauerhaft; die Entziehung beendet aber die bestehende Fahrerlaubnis.
- Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn anzunehmen ist, dass die Ungeeignetheit nicht mehr besteht. Das ist frühestens nach drei Monaten möglich, in dem gesetzlich bezeichneten Wiederholungsfall frühestens nach einem Jahr.
- Es gibt keine allgemein gültige Staffel „unter 1,6 ‰ Seminar, 1,6 bis 1,99 ‰ MPU, ab 2,0 ‰ keine Verkürzung“. Entscheidend sind Gesetz und Einzelfall; ein Kurs garantiert keine Verkürzung.
Ist nach einem Führerscheinentzug immer eine MPU nötig?
Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht pauschal nach jedem alkoholbedingten Führerscheinentzug an. § 13 FeV nennt konkrete Anlässe, insbesondere Tatsachen für Alkoholmissbrauch, wiederholte Alkoholverstöße, eine Fahrt mit mindestens 1,6 ‰ Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol sowie eine frühere Entziehung aus den dort genannten Gründen. Auch die Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht, kann eine MPU erforderlich machen.
Die 1,6-‰-Grenze ist damit ein gesetzlicher MPU-Anlass, aber keine allgemeine Grenze für den strafgerichtlichen Führerscheinentzug. Umgekehrt kann eine MPU auch unter 1,6 ‰ rechtmäßig verlangt werden, wenn andere in § 13 FeV genannte Tatsachen vorliegen. Maßgeblich ist die konkrete Begründung der Fahrerlaubnisbehörde.
Neuerteilung: Wann kann der Antrag gestellt werden?
Nach § 20 FeV kann der Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Das ist keine vorzeitige Fahrerlaubnis und keine Zusage der Behörde. Für die Neuerteilung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Ersterteilung; eine neue theoretische oder praktische Prüfung verlangt die Behörde nur, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind.
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach Fahrerlaubnisklasse und Einzelfall. § 21 FeV regelt unter anderem Identitätsangaben, Lichtbild und die je nach Klasse erforderlichen Nachweise. Die zuständige Behörde kann frühzeitig mitteilen, welche Unterlagen und Gutachten konkret fehlen.
- Rechtskraft und Ende der Sperrfrist anhand der Entscheidung prüfen.
- Frühestens sechs Monate vor Sperrende den Neuerteilungsantrag stellen und die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wegen der Anforderungen kontaktieren.
- Nur die für Klasse und Einzelfall geforderten Unterlagen sowie gegebenenfalls ein Gutachten einreichen.
- Bis zur wirksamen Neuerteilung kein Kraftfahrzeug führen.
Tilgung und EU-Führerschein: Gibt es einen sicheren Umweg?
Nein. Die Tilgungsregeln des § 29 StVG sind komplex: Bei einer Straftat mit Fahrerlaubnisentziehung beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zehn Jahre; ihr Beginn kann sich bei Entziehung, Versagung oder Verzicht um bis zu fünf Jahre verschieben. Hinzu kommen gesetzliche Verwendungs- und Überliegeregeln. Aus einem überschlägig berechneten Datum folgt deshalb weder automatisch die Neuerteilung noch eine Garantie, eine MPU zu vermeiden.
Auch eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist kein automatischer Ausweg. Nach § 28 Abs. 4 und 5 FeV kann die Berechtigung zum Fahren in Deutschland nach einer inländischen Entziehung oder Sperre ausgeschlossen sein. Das Recht, von der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, wird in den bezeichneten Fällen auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis betrifft die strafgerichtliche Maßnahme nach § 69b StGB das Recht, sie im Inland zu benutzen. Ein pauschaler „Sechs-Monats-Wohnsitztrick“ ist daher rechtlich falsch und wird hier nicht empfohlen.
Häufige Fragen zum Führerscheinentzug bei Alkohol
Ist der Führerschein ab 0,3 ‰ automatisch weg?
Nein. 0,3 ‰ allein beweist weder § 316 noch § 315c StGB. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs müssen unterhalb von 1,1 ‰ zusätzliche alkoholbedingte Anzeichen die Fahruntüchtigkeit belegen; § 315c verlangt außerdem eine konkrete Gefahr. Ob § 69 StGB zur Entziehung führt, wird anschließend anhand der Ungeeignetheit geprüft.
Folgt auf jeden Führerscheinentzug eine MPU?
Nein. Maßgeblich sind die in § 13 FeV genannten Anlässe und die konkrete Aktenlage. Ein Entzug wegen einer Alkoholfahrt darf nicht ohne weitere Prüfung mit einer automatischen MPU gleichgesetzt werden.
Kann der Neuerteilungsantrag schon vor dem Sperrende gestellt werden?
Ja, frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre. Fahren darf die betroffene Person dadurch noch nicht; dafür muss die Fahrerlaubnis wirksam neu erteilt sein.
Stand der Rechtsgrundlagen: 1. September 2026. Die rechtliche Bewertung hängt von Tat, Messwerten, Beweisanzeichen, Vorbelastungen und der behördlichen Begründung im Einzelfall ab.
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