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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Das Rechtsfahrgebot

Rechtsfahrgebot nach §§ 2 und 7 StVO: Wo es gilt, wann Mittelspur oder freie Fahrstreifenwahl erlaubt sind und welche Bußgelder und Punkte drohen.

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Kurzantwort: Das Rechtsfahrgebot gilt nicht nur auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Fahrzeuge müssen grundsätzlich möglichst weit rechts fahren. Bei mehreren Fahrstreifen erlauben die Verkehrsdichte, bestimmte innerörtliche Fahrbahnen und die gesetzliche Mittelspurregel Ausnahmen.

Maßgeblich ist § 2 Absatz 2 StVO: Möglichst weit rechts ist unter anderem auch bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit zu fahren. Die Vorschrift nennt keinen pauschalen Abstand von einem Meter zum Fahrbahnrand. Wie weit rechts gefahren werden kann, hängt von Fahrbahn, Verkehr, Sicht und einem sicheren Abstand zu Rand, Hindernissen und anderen Verkehrsteilnehmern ab.

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Wo gilt das Rechtsfahrgebot?

Das Rechtsfahrgebot ist eine allgemeine Regel für die Straßenbenutzung. Es gilt deshalb auch auf gewöhnlichen Straßen und nicht erst auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung wird die Regel durch die besonderen Bestimmungen des § 7 StVO ergänzt.

Wann darf vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden?

Hohe Verkehrsdichte

Auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge nach § 7 Absatz 1 StVO vom Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Das ist keine allgemeine Erlaubnis, einen linken Fahrstreifen ohne Verkehrsanlass dauerhaft zu benutzen.

Freie Fahrstreifenwahl innerorts

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen. Diese Ausnahme gilt nicht auf Autobahnen. Wo sie greift, darf auch rechts schneller als links gefahren werden.

Mittelspur außerorts

Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf einer Fahrbahn mit drei markierten Fahrstreifen für eine Richtung der mittlere Fahrstreifen durchgängig benutzt werden, wo rechts davon auch nur hin und wieder ein Fahrzeug hält oder fährt. Bei mehr als drei so markierten Fahrstreifen gilt das entsprechend für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Ist der rechte Fahrstreifen dagegen auf absehbare Strecke frei, trägt diese Ausnahme ein dauerhaftes Fahren in der Mitte nicht.

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot.

Welche Bußgelder und Punkte können drohen?

Der amtliche Bußgeldkatalog unterscheidet nach Ort, Verhalten und Folge. Die folgenden Beträge sind Regelsätze für die dort beschriebenen fahrlässigen Verstöße; entscheidend bleibt, welcher Tatbestand im Einzelfall erfüllt ist.

Verstoß laut Bußgeldkatalog Regelsatz Punkte
Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt 15 Euro kein Punkt nach diesem Tatbestand
Rechte Fahrbahnseite nicht benutzt und dadurch einen anderen behindert 25 Euro kein Punkt nach diesem Tatbestand
Rechten Fahrstreifen außerhalb von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen nicht benutzt und dadurch einen anderen behindert 20 Euro kein Punkt nach diesem Tatbestand
Bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch einen anderen gefährdet 80 Euro 1 Punkt
Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch einen anderen behindert 80 Euro 1 Punkt

Die beiden 80-Euro-Tatbestände mit Gefährdung beziehungsweise Behinderung sind nach Anlage 13 FeV mit jeweils einem Punkt im Fahreignungsregister bewertet. Aus der bloßen Benutzung eines linken oder mittleren Fahrstreifens folgt daher nicht automatisch ein Bußgeld von 80 Euro oder ein Punkt.

Wovon hängt die Bewertung im Einzelfall ab?

  • Gilt auf der konkreten Fahrbahn eine gesetzliche Ausnahme für Verkehrsdichte, freie Fahrstreifenwahl oder Mittelspur?
  • War der rechte Fahrstreifen tatsächlich frei und sicher benutzbar?
  • Wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet?
  • Handelte es sich um eine Autobahn, eine Kraftfahrstraße oder eine andere Straße?
  • Welche Situation bestand bei Gegenverkehr, Überholvorgang, Kuppe, Kurve oder Unübersichtlichkeit?

Daneben gilt der erforderliche Sicherheitsabstand als eigenständige Pflicht. § 4 StVO verlangt grundsätzlich so viel Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, dass auch bei plötzlichem Bremsen hinter diesem gehalten werden kann. Ein Abstandsverstoß und ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot sind deshalb getrennt zu prüfen.

Was ist nach einem Bußgeldbescheid wichtig?

Im Bescheid müssen Tat, Ort, Fahrstreifensituation und eine behauptete Behinderung oder Gefährdung zum konkreten Tatbestand passen. Fristen und der weitere Ablauf sind in der Verfahrens-Journey zum Bußgeldbescheid zusammengefasst. Ob ein Vorgehen sinnvoll ist, lässt sich nur anhand des Bescheids und der Beweislage beurteilen.

Häufige Fragen zum Rechtsfahrgebot

Gilt das Rechtsfahrgebot nur auf Autobahnen?

Nein. Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt grundsätzlich auf Straßen. Für Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen regelt § 7 StVO wichtige Ausnahmen.

Darf ich auf einer dreispurigen Straße immer die Mittelspur benutzen?

Nein. Außerorts erlaubt die Mittelspurregel das durchgängige Befahren nur dort, wo rechts auch nur hin und wieder ein Fahrzeug hält oder fährt. Innerorts können für Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen auf mehreren markierten Fahrstreifen andere Regeln zur freien Fahrstreifenwahl gelten.

Gibt es eine feste 20-Sekunden-Regel?

Die StVO nennt keine starre Sekundenfrist. Maßgeblich sind die konkrete Verkehrslage und die Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahmen. Eine pauschale Zeitangabe ersetzt diese Prüfung nicht.

Stand der Rechtsgrundlagen: 2. September 2026.

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