Sexualstrafrecht
Vorwurf Vergewaltigung oder sexueller Übergriff (§ 177 StGB)
Ein Vorwurf nach § 177 StGB kommt meist ohne Vorwarnung. Wir sichern Ihre Rechte, bevor Sie sich äußern, und prüfen die Aussage, auf der alles beruht.
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Worum es geht
§ 177 StGB stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe. Gewalt oder Drohung sind für den Grundtatbestand nicht nötig. Es genügt, dass ein entgegenstehender Wille erkennbar war, durch Worte, Weinen oder Abwehr.
Sexuelle Nötigung liegt vor, wenn Gewalt, Drohung oder das Ausnutzen einer schutzlosen Lage hinzukommen. Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall: Beischlaf oder ähnliche Handlungen, vor allem mit Eindringen in den Körper.
In den meisten Verfahren gibt es keine Zeugen und keine Spuren. Es steht Aussage gegen Aussage, und die Belastungsaussage trägt das ganze Verfahren.
Strafrahmen
Strafrahmen
- Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 und 2
- 6 Monate bis 5 Jahre
- Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5
- nicht unter 1 Jahr
- Vergewaltigung, § 177 Abs. 6
- nicht unter 2 Jahren
- Mit Waffe oder schwerer Misshandlung, Abs. 7 und 8
- nicht unter 3 bzw. 5 Jahren
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Entstehung der Aussage
Wann, wem gegenüber und in welcher Lage wurde der Vorwurf zum ersten Mal erhoben?
Objektive Anker
Chats, Standortdaten, Zeugen für die Zeit davor und danach, ärztliche Befunde.
Erkennbarer Wille
Was sprach aus Sicht beider Beteiligter für ein Einverständnis, und war ein Nein überhaupt erkennbar?
Kein Wort zur Sache, auch nicht zur Entlastung.
Gerade wer sich unschuldig fühlt, will erklären. Eine frühe Einlassung legt Sie fest, bevor Sie die Akte kennen. Wir sprechen, wenn wir wissen, was in ihr steht.
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