Sexualstrafrecht
Aussage gegen Aussage im Strafverfahren
Kein Zeuge, keine Spuren, zwei Versionen. Diese Konstellation prägt das Sexualstrafrecht. Sie bedeutet nicht automatisch Freispruch, aber sie stellt hohe Anforderungen an das Gericht.
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Worum es geht
Steht die Aussage der belastenden Person allein gegen die des Beschuldigten, darf das Gericht nur verurteilen, wenn es nach besonders sorgfältiger Prüfung überzeugt ist. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände und eine nachvollziehbare Begründung im Urteil.
Geprüft werden Entstehung und Entwicklung der Aussage, Konstanz über mehrere Vernehmungen, Detailreichtum, mögliche Motive und objektive Anknüpfungstatsachen. Oft wird ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt.
Bleiben vernünftige Zweifel, gilt: im Zweifel für den Angeklagten. Viele Verfahren enden deshalb bereits im Ermittlungsverfahren mit einer Einstellung.
Maßstäbe
Maßstäbe
- Beweismaß
- Überzeugung des Gerichts, keine Wahrscheinlichkeit
- Prüfkriterien
- Entstehung, Konstanz, Detailreichtum, Motivlage
- Gutachten
- aussagepsychologisch, nach den Vorgaben des BGH
- Revision
- Fehler in der Beweiswürdigung sind angreifbar
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Alternativhypothesen
Wie könnte die Aussage entstanden sein, wenn sie nicht stimmt? Missverständnis, Motiv, Suggestion.
Objektive Anker
Chats, Standortdaten und Zeugen für Vorher und Nachher, die eine Version stützen oder ihr widersprechen.
Ihre Einlassung
Ob und wann Sie sich äußern, entscheiden wir nach Akteneinsicht. Eine frühe Version lässt sich nicht korrigieren.
Erst die Akte, dann Ihre Version.
Eine Einlassung, die später an einem Detail scheitert, belastet mehr als Schweigen. Wir legen Ihre Darstellung erst vor, wenn wir kennen, was die andere Seite gesagt hat.
Weiterführend
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