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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Sexualstrafrecht

Vorwurf Cybergrooming (§ 176b StGB)

Ein Chatverlauf ist kein vollständiger Sachverhalt. Wir prüfen, wer mit wem schrieb, welches Alter bekannt war und was tatsächlich angebahnt werden sollte.

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Worum es geht

§ 176b StGB stellt das Einwirken auf ein Kind unter Strafe, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder kinderpornografische Inhalte herzustellen, meist über Messenger, Spiele-Chats oder soziale Netzwerke.

Seit 2020 ist auch der Versuch strafbar, wenn der Kontakt in Wahrheit kein Kind war, sondern ein Elternteil oder ein verdeckter Ermittler, der Beschuldigte aber von einem Kind ausging.

Nicht jeder Chat mit Minderjährigen ist Cybergrooming. Es braucht ein zielgerichtetes Einwirken, eine sexuelle Zielrichtung und die Vorstellung, mit einem Kind zu schreiben.

Strafrahmen

Strafrahmen

Cybergrooming, § 176b Abs. 1
3 Monate bis 5 Jahre
Versuch bei vermeintlichem Kind, Abs. 3
strafbar
Kommt es zu Handlungen
§§ 176, 176a StGB

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Vollständigkeit

Screenshots sind Ausschnitte. Plattformdaten und Geräteauswertung zeigen den ganzen Verlauf.

Zuordnung

Nutzername, Gerät, IP-Adresse und Login müssen zu Ihnen führen, nicht nur zu einem Anschluss.

Altersvorstellung

Was wurde über das Alter gesagt, gezeigt oder angenommen, und wann?

Nicht weiterchatten, nichts löschen, keine Entschuldigung.

Jede Nachricht nach Bekanntwerden des Vorwurfs wird gelesen, auch das Löschen. Geräte bleiben, wie sie sind.

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Johannes von RüdenRechtsanwalt · Strafrecht · Verkehrsrecht · liest jede Anfrage persönlich0177 805 70 16
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