Sexualstrafrecht
Besonders schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB
Ab § 177 Abs. 6 StGB beginnt der Strafrahmen bei zwei Jahren. Ob ein Regelbeispiel wirklich erfüllt ist, entscheidet über Bewährung oder Haft.
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Worum es geht
§ 177 Abs. 6 StGB nennt Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall: die Vergewaltigung, also Beischlaf oder ähnliche besonders erniedrigende Handlungen, vor allem mit Eindringen in den Körper, und die gemeinschaftliche Begehung durch mehrere Personen.
Die Absätze 7 und 8 verschärfen weiter. Wer eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, dem drohen mindestens drei Jahre. Wer die Waffe verwendet, das Opfer schwer misshandelt oder in Todesgefahr bringt, mindestens fünf.
Regelbeispiele sind keine Automatik. Das Gericht würdigt Tat und Täter insgesamt. Die Regelwirkung kann entfallen, und für die Absätze 7 und 8 sieht Absatz 9 minder schwere Fälle vor.
Strafrahmen
Strafrahmen
- Besonders schwerer Fall, Abs. 6
- nicht unter 2 Jahren
- Waffe bei sich, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, Abs. 7
- nicht unter 3 Jahren
- Waffe verwendet, schwere Misshandlung, Todesgefahr, Abs. 8
- nicht unter 5 Jahren
- Minder schwere Fälle der Abs. 7 und 8, Abs. 9
- 1 bis 10 Jahre
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Ist das Regelbeispiel belegt?
Eindringen, Gemeinschaftlichkeit und Werkzeug müssen konkret nachgewiesen sein, nicht nur behauptet.
Gesamtwürdigung
Vorgeschichte, Beziehung der Beteiligten und Tatumstände können die Regelwirkung entfallen lassen.
Bewährungsgrenze
Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe ist Bewährung möglich. Die Grenze zwischen Abs. 1 und Abs. 6 entscheidet deshalb oft über Haft.
Die Einordnung entscheidet, nicht der Vorwurf.
Zwischen sexuellem Übergriff und Vergewaltigung liegen Jahre Freiheitsstrafe. Wir prüfen jedes Merkmal einzeln, bevor Sie sich äußern.
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