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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Jetzt wird's teuer: Warum beim Bußgeldbescheid Gebühren anfallen

Gebühren im Bußgeldbescheid: fünf Prozent, mindestens 25 Euro, plus Auslagen. Was bei Verwarnung, Einspruch und Kostenentscheidung gilt.

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Nur einmal zu schnell gefahren oder beim Falschparken erwischt, schon trudelt der Bußgeldbescheid zuhause ein. Selbst bei kleineren Vergehen fallen die Kosten dabei häufig höher aus als erwartet. Das liegt an zusätzlichen Gebühren, die mit jedem Bußgeldbescheid einhergehen. Aber warum muss man für einen Bußgeldbescheid überhaupt Gebühren bezahlen?

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Wie berechnen sich Gebühren und Auslagen?

Durch den Verstoß im Straßenverkehr und die anschließende Bearbeitung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde entsteht eine Gebühr. Sie beträgt fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Für bestimmte Zustellungsarten wird außerdem eine Auslage von 3,50 Euro erhoben. Gebühren und Auslagen sind in § 107 OWiG festgelegt.

Selbst bei kleineren Bußgeldern beträgt die Bearbeitungsgebühr mindestens 25 Euro.

Bei einem kleineren Parkverstoß aus dem Bußgeldkatalog fällt die Mindestgebühr nicht automatisch an. Wird eine Verwarnung wirksam, werden nach § 56 Abs. 3 OWiG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Erst wenn ein förmliches Bußgeldverfahren zu einem Bußgeldbescheid führt, gilt die Mindestgebühr von 25 Euro; wird ein fälliger Gesamtbetrag nicht gezahlt, können zusätzlich Kosten einer Mahnung oder Vollstreckung entstehen.

Wann bei einer Verwarnung keine Gebühren anfallen

Alles Abzocke, also? Nicht ganz. Bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erheben. Die Verwarnung wird wirksam, wenn der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist zahlt. Diese Frist soll eine Woche betragen; Gebühren und Auslagen werden für die wirksame Verwarnung nicht erhoben. Das regelt § 56 Abs. 1 bis 3 OWiG.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung vorliegen und das Verwarnungsverfahren durchgeführt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall; ein Anspruch des Betroffenen auf dieses Verfahren besteht nicht.

Einspruch: Was gilt für Gebühren und Verfahrenskosten?

Wer die Festsetzung prüfen lassen möchte, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch dagegen einlegen; maßgeblich ist § 67 Abs. 1 OWiG. Die Behörde prüft den Bescheid anschließend erneut; nicht jeder Einspruch führt zu einer gerichtlichen Entscheidung. Ob Staatskasse und Betroffener Kosten oder notwendige Auslagen tragen, hängt vom konkreten Verfahrensausgang und der Kostenentscheidung ab. Für Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung enthält § 467 StPO über § 46 OWiG Grundsatz und Ausnahmen.

Wichtig: Eine Zahlung macht den Bußgeldbescheid nicht automatisch rechtskräftig und ersetzt keinen Einspruch. Der Bescheid wird grundsätzlich rechtskräftig, wenn nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wird; darauf muss er nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hinweisen. Vollstreckbar ist eine Bußgeldentscheidung nach § 89 OWiG, wenn sie rechtskräftig geworden ist. Wer den Bescheid angreifen will, muss deshalb unabhängig von einer Zahlung die Einspruchsfrist wahren und sollte das weitere Vorgehen mit der Behörde oder anwaltlich klären.

Aber Vorsicht: Bleibt der Bußgeldbescheid nach dem Einspruch bestehen, können zusätzlich Verfahrenskosten und eigene Auslagen anfallen. Eine auf Verkehrsrecht spezialisierte anwaltliche Beratung kann vorab die Erfolgsaussichten, Beweislage und möglichen Kostenfolgen des konkreten Falls einordnen, ohne einen bestimmten Ausgang zu versprechen.

Rechtsstand: August 2026. Maßgeblich sind der konkrete Verfahrensausgang und die jeweils geltende Fassung von OWiG und StPO.

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Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

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